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Amtsgericht Köln, Urteil vom 25.11.2005
- 145 C 37/05 -
Betrunkener haftet für Erbrechen in einem Taxi
Fehlende Nutzung des Taxis aufgrund Gestanks begründet Anspruch auf Ersatz des Nutzungsausfalls
Erbricht sich ein Fahrgast aufgrund eines vorherigen Alkoholkonsums in einem Taxi, so ist er schadenersatzpflichtig. Das Taxiunternehmen kann neben den Reinigungskosten auch den Nutzungsausfall ersetzt verlangen. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Köln hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall übergab sich ein Fahrgast aufgrund des vorherigen Alkoholkonsums in einem
Anspruch auf Schadenersatz bestand
Das Amtsgericht Köln hielt den Fahrgast nach § 280 Abs. 1 und § 823 Abs. 1 BGB für schadenersatzpflichtig. Denn dieser habe das Eigentum des Taxiunternehmens fahrlässig verletzt und damit zugleich gegen die sich aus dem Beförderungsvertrag ergebende Schutzpflicht bezüglich fremden Eigentums verstoßen. Das Gericht sah dabei nicht im
Gewisse Verschmutzungen gibt es im Taxi immer
Das Gericht ließ den Einwand des Beklagten, dass es in einem
Rasantes Fahren - Mitverschulden des Taxifahrers?
Es half dem Beklagten auch nicht, dass er dem Taxifahrer ein Mitverschulden wegen "rasanten" Fahrens anlasten wollte. Das Gericht sah diesen Vortrag des Beklagten als zu vage an. Der Beklagte habe nicht dargetan, dass der Taxifahrer erheblich die zulässige Geschwindigkeit überschritten habe. Im Übrigen sei für ein Mitverschulden des Taxifahrers ein Verschulden notwendig. Dies könne aber schon nicht vorliegen, weil sich der Beklagte bis zu seiner unfreiwilligen Entleerung des Magens nach seinem eigenen Vortrag sehr wohl gefühlt habe. Wenn aber schon der Beklagte nichts von seiner
Ersatz der Reinigungskosten und des Nutzungsausfalls
Das Taxiunternehmen habe nach Auffassung des Amtsgerichts neben den
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.09.2014
Quelle: Amtsgericht Köln, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 18823
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