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Oberlandesgericht Oldenburg, Beschluss vom 07.05.2018
- 4 U 1/18 -
Mutter hat nach Sturz auf Schulparkplatz keinen Anspruch auf Schadensersatz
Schulbesucher muss sich gegebenen Verhältnissen anpassen
Wer für ein Grundstück verantwortlich ist, muss grundsätzlich Vorkehrungen dafür treffen, dass niemand, der sich bestimmungsgemäß auf dem Grundstück aufhält, zu Schaden kommt. Das Oberlandesgericht Oldenburg hat den Umfang der Verkehrssicherungspflicht konkretisiert.
Im zugrunde liegenden Streitfall war eine Frau in Lingen nach einem Elternabend im Dunklen auf zwei
Verkehrssicherungspflichtiger muss nicht alle denkbaren Maßnahmen zur Vermeidung von Unfällen treffen
Mit dieser Begründung konnte die Frau weder das Landgericht noch das Oberlandesgericht überzeugen. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Oldenburg muss der Schulträger zwar grundsätzlich dafür sorgen, dass sich das Schulgelände gefahrlos benutzen lasse. Ein Verkehrssicherungspflichtiger müsse aber nicht alle denkbaren Maßnahmen treffen, um einen Unfall völlig auszuschließen. Ein Besucher müsse sich auch den Verhältnissen anpassen und die Verkehrsflächen so annehmen, wie sie sich ihm erkennbar darstellten.
Notfallbeleuchtung nicht erforderlich
Der Schulträger habe die
Klägerin hätte sich sorgsamer verhalten müssen
Das Oberlandesgericht wies darauf hin, dass die Frau sich auch nicht richtig verhalten habe. Angesichts der Dunkelheit hätte sie sich besonders vorsichtig und langsam, quasi tastend, fortbewegen müssen. Es hätte auch nahgelegen, die Handytaschenlampe einzuschalten oder sich um eine andere Taschenlampe zu bemühen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.07.2018
Quelle: Oberlandesgericht Oldenburg/ra-online
- Sturz wegen unkenntlich erhöhter Stufe: Fehlender Hinweis auf Gefährlichkeit sowie fehlende farbliche Markierung begründen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht
(Oberlandesgericht Koblenz, Hinweisbeschluss vom 11.11.2013
[Aktenzeichen: 3 U 790/13]) - Zu den Verkehrssicherungspflichten in Schulgebäuden
(Landgericht Coburg, Urteil vom 28.09.2005
[Aktenzeichen: 21 O 795/02])
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Dokument-Nr. 26131
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