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Landgericht Coburg, Urteil vom 28.09.2005
21 O 795/02 -

Zu den Verkehrssicherungspflichten in Schulgebäuden

Auch als Erwachsener kann man in der Schule immer wieder für das Leben lernen. Und sei es die Erfahrung, dass nicht für jeden eigenen Fehltritt ein Dritter verantwortlich ist. Der Träger einer Lehranstalt kann beispielsweise für einen Sturz auf dem Schulgelände nur ausnahmsweise zur Rechenschaft gezogen werden. Nämlich dann, wenn er Verkehrssicherungspflichten verletzt.

Hiervon war das Landgericht Coburg in einem jetzt entschiedenen Fall nicht überzeugt. Das Gericht wies daher die Klage eines in einem Schulhaus gestürzten und hierbei verletzten Warenlieferanten ab. Er hatte von dem Schulträger Schmerzensgeld von rund 3.000 € gefordert. Nach Auffassung der Richter war der Gestürzte für das Malheur selbst verantwortlich.

Für den späteren Kläger war es sozusagen wieder der erste Schultag. Diesmal kam er aber nicht als Abc-Schütze, sondern als Lieferant von Pausenverpflegung. Als er mehrere volle Kartons in den Keller der Schule trug, geschah das Unglück: Am unteren Ende der PVC-beschichteten Kellertreppe kam er zu Fall und brach sich das rechte Sprunggelenk und das Wadenbein. Der Kläger gab dem Schulbetreiber die Schuld, sei dieser doch seinen Verkehrssicherungspflichten nicht nachgekommen. Er sei nämlich ausgerutscht, weil die Treppenstufen viel zu glatt gewesen seien und ein Handlauf gefehlt habe. Der Schulträger meinte dagegen, der Lieferant sei alleine für seinen Sturz verantwortlich.

Nachdem die Richter des Landgerichts Coburg die Unfallstelle besichtigt und Zeugen vernommen hatten, gaben sie dem beklagten Schulbetreiber Recht. Zwar müsse er dafür sorgen, dass im Schulgebäude der Publikumsverkehr ohne Gesundheitsgefahr ablaufen könne. Doch gegen diese Pflicht habe der Beklagte nicht verstoßen. Der Kläger habe sich bei seinem "Treppenlauf" selbst die Sicht versperrt. Er sei mit drei übereinander gestapelten Kartons, die ihm bis an die Nasenspitze gereicht hätten, die Treppe hinuntergestiegen. Ursache für den Sturz sei weder ein rutschiger Boden, noch der fehlende Handlauf gewesen. Der Lieferant sei schlichtweg bei der letzten unteren Treppenstufe ins Leere getreten. Er habe nämlich irrtümlicherweise geglaubt, bereits auf dem Kellerboden aufgetreten zu sein.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.03.2006
Quelle: Pressemitteilung des LG Coburg vom 10.03.2006

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Dokument-Nr.: 2063 Dokument-Nr. 2063

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