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Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 16.03.2017
- 13 U 165/16 -
Tanzen auf Bierbank im Festzelt: Von Bierbank fallender Gast, der einen anderen Gast verletzt, muss keinen Schadenersatz leisten
Keine Pflichtwidrigkeit aufgrund Besteigens einer Bierbank zum Tanzen - Verhalten ist trotz Gefahr des Sturzes als üblich und somit zulässig anzusehen
Es kann nicht als pflichtwidrig angesehen werden, auf eine Bierbank zu steigen, um zu tanzen. Ein solches Verhalten birgt zwar die Gefahr zu stürzen und dadurch andere Personen zu verletzen. Dennoch ist das Besteigen einer Bierbank zum Tanzen im Festzelt üblich und somit zulässig. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall stürzte die Besucherin eines Festzeltes auf dem Cannstatter Wasen im Oktober 2014 von einer
Landgericht weist Schadensersatzklage ab
Das Landgericht Stuttgart wies die Schadensersatzklage ab, da die Klägerin nicht habe nachweisen können, dass der Beklagte durch ein bewusstes Handeln ihren
Oberlandesgericht verneint ebenfalls Schadensersatzanspruch
Das Oberlandesgericht Stuttgart bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Berufung der Klägerin zurück. Vorrausetzung für eine Haftung nach § 823 Abs. 1 BGB sei das Vorliegen einer vom Schädiger begangenen Handlung. Dies setze ein der Steuerung durch Bewusstsein und Willen unterliegendes und insofern grundsätzlich beherrschbares menschliches Verhalten voraus. Das Vorliegen einer solchen Handlung habe die Klägerin aber nicht beweisen können. Vielmehr sei der Stoß des Beklagten durch einen unwillkürlichen, körperlichen Reflex verursacht worden. Selbst wenn der Stoß tatsächlich durch einen bewussten Schritt nach hinten verursacht worden wäre, hätte der Beklagte nicht gehaftet. Denn ein Schritt nach hinten, um einen
Keine Pflichtwidrigkeit aufgrund Besteigens der Bierbank zwecks Tanzens
Dem Beklagten sei nach Ansicht des Oberlandesgerichts nicht vorzuwerfen, dass er zum
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.05.2017
Quelle: Oberlandesgericht Stuttgart, ra-online (vt/rb)
- Landgericht Stuttgart, Urteil vom 29.09.2016
[Aktenzeichen: 29 O 316/16]
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Dokument-Nr. 24189
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