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Oberlandesgericht Zweibrücken, Urteil vom 29.10.2010
- 2 U 6/10 -
Wesentliche Änderungen des Mietvertrages bedürfen der Schriftform
Beweisbarkeit langfristiger Abreden und Schutz der Vertragsparteien vor unbedachter Eingehung langfristiger Bindungen soll gewährleistet werden
Mündliche Vereinbarungen hinsichtlich der Abänderung eines Mietvertrages haben nur Gültigkeit, wenn sie nicht von wesentlicher Natur sind. So muss die Bezeichnung des Mietgegenstandes in jedem Fall schriftlich festgehalten werden. Der mündlich vereinbarte Tausch einer Mietsache führt somit nicht zur Aufhebung eines bestehenden Vertrages und zum Abschluss eines neuen Vertrages. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Zweibrücken hervor.
Im vorliegenden Fall stritt ein Vermieter mit seinem Mieter um die Zahlung ausstehender Monatsmieten. Der Beklagte hatte einen Mietvertrag im August 1982 über Geschäftsräume im Erdgeschoss und ersten Obergeschoss abgeschlossen. Laut Vertrag war die Mietzeit bis August 1985 befristet. Eine Kündigung musste laut Vertrag spätestens drei Monate vor Ablauf der Mietzeit erfolgen, da sich das
Tausch der Mieträume nur mündlich vereinbart
Während der Mietzeit im Jahr 2000 gab der Mieter die Räumlichkeiten an den Vermieter zurück, da dieser das Wohnobjekt aufstocken wollte. Zum Ausgleich vereinbarte man die Überlassung der Räumlichkeiten im Erdgeschoss des Nachbaranwesens. Von einer schriftlichen Änderung des bestehenden Mietverhältnisses sah man damals ab.
Mieter: durch mündliche Vereinbarung ist der alte Mietvertrag ungültig
Schriftlich kündigte der Beklagte das
Schriftlicher Vertrag hatte weiterhin Gültigkeit, Miete muss gezahlt werden
Das Oberlandesgericht Zweibrücken erklärte, der Vermieter habe Anspruch auf Zahlung der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.03.2012
Quelle: ra-online, Oberlandesgericht Zweibrücken (vt/st)
- Mündliche Absprachen haben vor Schriftformklauseln in Formularmietverträgen über langfristige Geschäftsraummietverhältnisse Vorrang
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 21.09.2005
[Aktenzeichen: XII ZR 312/02]) - Vereinbarung über Verschiebung der Fälligkeit für Miete und Betriebskostenvorauszahlungen bedarf der Schriftform
(Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 24.01.2023
[Aktenzeichen: 4 U 141/22])
Jahrgang: 2011, Seite: 95 IMR 2011, 95 | Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
Jahrgang: 2011, Seite: 349 MDR 2011, 349 | Zeitschrift: Der Miet-Rechts-Berater (MietRB)
Jahrgang: 2011, Seite: 143 MietRB 2011, 143
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Dokument-Nr. 11355
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