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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 01.02.2019
- OVG 4 S 52.18 -
Tätowierungen grundsätzlich kein Hinderungsgrund bei Einstellung in den Polizeidienst
Ablehnung des Bewerbers nur bei Verstoß der Tätowierungen gegen Strafgesetze oder bei Zweifeln an Bekenntnis zu freiheitlich demokratischer Grundordnung zulässig
Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass die Berliner Polizei einem Bewerber bei der Einstellung in den mittleren Polizeidienst nicht allein wegen seiner Tätowierungen ablehnen darf. Der Antragsteller ist vorläufig weiter zum Auswahlverfahren zuzulassen.
Im zugrunde liegenden Fall hatte die Berliner
Parlamentarische Debatte darf von Polizeibehörde nicht vorweggenommen werden
Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg entschied, dass die Prüfung, ob die Tätowierungen in der Bevölkerung als bedrohlich und abschreckend wahrgenommen werden könnten, nicht von der Polizeibehörde vorgenommen werden dürfe. Das Gericht folgte damit einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. November 2017 (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil v. 17.11.2017 - BVerwG 2 C 25.17 -). Danach seien Tätowierungen bei jungen Menschen weit verbreitet und "in der Mitte der Bevölkerung angekommen". Es obliege deswegen dem Berliner Gesetzgeber, in Grundzügen zu regeln, ob Tätowierungen, die beim Tragen von Uniform sichtbar oder auch unsichtbar seien, nach Größe und Gegenstand der Darstellungen mit den Anforderungen an Polizeibeamtinnen und -beamte und mit den berechtigten Erwartungen der Bevölkerung an die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.02.2019
Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg/ra-online (pm)
- Tätowierung eines Polizeibeamten im sichtbaren Bereich unzulässig
(Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 14.11.2018
[Aktenzeichen: 3 BV 16.2072]) - Großflächige Tätowierung: Ablehnung eines Bewerbers für den Polizeivollzugsdienst ausschließlich aufgrund des äußeren Erscheinungsbildes unzulässig
(Verwaltungsgericht Magdeburg, Urteil vom 20.09.2018
[Aktenzeichen: 5 A 54/18 MD]) - Löwenkopf-Tätowierung kein Hindernis bei Bewerbung für Polizeivollzugsdienst
(Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12.09.2018
[Aktenzeichen: 6 A 2272/18])
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Dokument-Nr. 27011
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