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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 14.11.2018
- 3 BV 16.2072 -
Tätowierung eines Polizeibeamten im sichtbaren Bereich unzulässig
Reglementierung von Tätowierungen in bestehendem Beamtenverhältnis gesetzlich hinreichend geregelt
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat entschieden, dass ein Polizeivollzugsbeamter nicht berechtigt ist, sich am Unterarm tätowieren zu lassen.
Gegenstand des zugrunde liegenden Rechtsstreits war ein vom Polizeipräsidium Mittelfranken erlassener Bescheid, mit dem die vom Kläger beantragte Genehmigung für eine
Ablehnung der Tätowierung nicht zu beanstanden
Nach Ansicht des Bayerischer Verwaltungsgerichtshof ist die Ablehnung der
Gründe für Änderung bestehender Vorgaben zu Tätowierungen von Polizeibeamten nicht gegeben
Im Rahmen der Neuregelung hat der bayerische Gesetzgeber festgestellt, dass sich die allgemeine gesellschaftliche Anschauung zu Tätowierungen im Allgemeinen und besonders bei Trägern hoheitlicher Gewalt bislang in den letzten zehn Jahren nicht wesentlich geändert hat und daher für eine Änderung der bestehenden Vorgaben zu Tätowierungen von Polizeibeamten kein Anlass besteht. Diese Wertung ist Teil des Einschätzungsspielraums des Gesetzgebers und daher aufgrund der Gewaltenteilung vom Gericht nicht zu beurteilen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.11.2018
Quelle: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof/ra-online
- Großflächige Tätowierung: Ablehnung eines Bewerbers für den Polizeivollzugsdienst ausschließlich aufgrund des äußeren Erscheinungsbildes unzulässig
(Verwaltungsgericht Magdeburg, Urteil vom 20.09.2018
[Aktenzeichen: 5 A 54/18 MD]) - Bewerber für Zentralen Objektschutz der Polizei darf wegen Tattoo-Motiv abgelehnt werden
(Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 03.04.2018
[Aktenzeichen: 58 Ga 4429/18])
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Dokument-Nr. 26687
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