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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.05.2021
- 7 B 369/21 -
30 m hoher Funkmast in reinem Wohngebiet zulässig
Zulässige Nebenanlage im Sinne von § 14 Abs. 2 Satz 2 BauNVO
Ein 30 m hoher Funkmast ist in einem reinen Wohngebiet als Nebenanlage im Sinne von § 14 Abs. 2 Satz 2 BauNVO zulässig. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall klagte der Eigentümer eines mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks Anfang des Jahres 2021 vor dem Verwaltungsgericht Köln gegen die genehmigte Errichtung einer 30 m hohen Mobilfunkanlage. Zugleich beantragte er Eilrechtsschutz. Er meinte, das Bauvorhaben liege in einem reinen
Zulässigkeit des Funkturms in reinem Wohngebiet als Nebenanlage
Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen bestätigte die Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Selbst wenn das Bauvorhaben in einem reinen
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.07.2021
Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (vt/rb)
- Gebäudeähnliche Wirkung eines Mobilfunkmastes wegen optischer Dominanz gegenüber Nachbargrundstücken
(Thüringer Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 11.09.2019
[Aktenzeichen: 1 KO 597/17]) - Erlöschen der Baugenehmigung bei Errichtung der Mobilfunksendeanlage mit nicht genehmigten zusätzlichen Antennen und anderem Funksystem
(Verwaltungsgericht Stuttgart, Beschluss vom 29.06.2021
[Aktenzeichen: 11 K 6228/20])
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Dokument-Nr. 30564
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