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Verwaltungsgericht Köln, Beschluss vom 25.02.2021
- 2 L 215/21 -
Zulässigkeit eines Mobilfunkmastes in reinem oder allgemeinen Wohngebiet
Ausnahmsweise Zulässigkeit wegen erheblichen Interesses der Allgemeinheit an funktionsfähigen Mobilfunknetz
Die Errichtung eines Mobilfunkmastes in einem reinen oder allgemeinen Wohngebiet ist wegen des erheblichen Interesses der Allgemeinheit an einem funktionsfähigem Mobilfunknetz gemäß § 14 Abs. 2 Satz 2 BauNVO ausnahmsweise zulässig. Dies hat das Verwaltungsgericht Köln entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall erhob Anfang des Jahres 2021 ein Grundstückseigentümer Klage gegen die Baugenehmigung zur Errichtung eines etwa 30 Meter hohen Mobilfunkmastes. Zudem beantragte er Eilrechtsschutz. Der Mast sollte in einer Entfernung von über 31 Metern vom Grundstück des Klägers aufgestellt werden. Der Grundstückseigentümer ging davon aus, dass ein reines oder allgemeines
Kein Eilrechtsschutz gegen Errichtung des Mobilfunkmastes
Das Verwaltungsgericht Köln wies den Antrag auf Eilrechtsschutz zurück. Selbst wenn man von einem reinen oder allgemeinen
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.03.2021
Quelle: Verwaltungsgericht Köln, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 30063
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