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Sozialgericht Berlin, Urteil vom 28.08.2014
- S 81 KR 280/12 -
Illegale Arbeitnehmerüberlassung im ARD-Hauptstadtstudio
RBB beschäftigte scheinselbständigen Tonassistenten
Darüber, wer Arbeitgeber eines Tonassistenten war und ob er im Rahmen seiner Tätigkeit von April 2007 bis Dezember 2010 der Versicherungspflicht in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung unterlag, musste nunmehr das Sozialgericht entscheiden.
Im hier zugrunde liegenden Fall beschäftigte von 2007 bis 2010 der Rundfunk Berlin-Brandenburg (RBB) für das von ihm geleitete ARD-Hauptstadtstudio einen scheinselbständigen Tonassistenten. Der Mitarbeiter war dem
Tonassistent begehrte von der Deutschen Rentenversicherung Bund Feststellung über sozialversicherungsrechtlichen Status
Klägerin war das Subunternehmen, die inhabergeführte GmbH eines Toningenieurs. Beklagte war die Deutsche Rentenversicherung Bund. Im März 2010 beantragte der Tonassistent bei der Clearingstelle der Beklagten die Feststellung seines sozialversicherungsrechtlichen Status. Im November 2010 stellte die Beklagte fest, dass die Tätigkeit des Tonassistenten für die Klägerin sozialversicherungspflichtig gewesen sei. Den hiergegen gerichteten Widerspruch wies die Beklagte im Januar 2012 zurück. Daraufhin erhob die Klägerin im Februar 2012 Klage beim Sozialgericht Berlin mit der Begründung, nicht
SG: Bescheide der Rentenversicherung gegen das Subunternehmen aufgehoben
Das Gericht hob die Bescheide der beklagten Rentenversicherung auf. Zwar sei es zutreffend, dass der Tonassistent nicht als Selbständiger tätig geworden sei, sondern in abhängiger und damit sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung. Allerdings schulde nicht das klagende Subunternehmen die Sozialabgaben, sondern der
Tonassistent habe keinerlei unternehmerisches Risiko getragen
Der Tonassistent sei als Beschäftigter vollständig in die Betriebsabläufe des ARD-Hauptstadtstudios eingegliedert und weisungsgebunden gewesen. Er sei in den Dienstplänen berücksichtigt worden, habe wie eigene Mitarbeiter einen Hausausweis erhalten, an Teambesprechungen teilgenommen und nach Vorgaben des Aufnahmeleiters gearbeitet. Er habe keinerlei unternehmerisches Risiko getragen und sei nicht unternehmerisch am Markt aufgetreten, sondern habe eine festen Tagessatz von 125 Euro erhalten und auch seine Arbeitszeiten nicht frei bestimmen können.
Direktes Arbeitsverhältnis zwischen Tonassistenten und RBB aufgrund Unwirksamkeit der Arbeitnehmerüberlassung entstanden
Arbeitgeber sei nicht die Klägerin gewesen, sondern das ARD-Hauptstadtstudio, also der
Motiv: Kostenersparnis für die Buchhaltung und Sozialabgaben
Motiv dieses Konstrukts scheint nach Auffassung des Gerichts der Kostendruck in der Budgetplanung des ARD-Hauptstadtstudios gewesen zu sein, den der Produktionsleiter in seiner Zeugenaussage geschildert hat. Durch die Begründung eines scheinselbständigen Beschäftigungsverhältnisses unter Einschaltung der Klägerin als Subunternehmen habe der Sender Kosten für die Buchhaltung und Sozialabgaben gespart. Die damit verbundenen sozialversicherungsrechtlichen und arbeitsrechtlichen Risiken habe der
RBB zahlt nun Sozialabgaben
2010 beendete der
§ 7 Abs. 1 SGB IV (Viertes Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung) lautet: Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.
§ 10 Abs. 1 AÜG (Arbeitnehmerüberlassungsgesetz) lautet: Ist der Vertrag zwischen einem Verleiher und einem Leiharbeitnehmer nach § 9 Nr. 1 unwirksam, so gilt ein Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer zu dem zwischen dem Entleiher und dem Verleiher für den Beginn der Tätigkeit vorgesehenen Zeitpunkt als zustande gekommen…
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.10.2014
Quelle: Sozialgericht Berlin/ ra-online
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Dokument-Nr. 18972
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