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Verwaltungsgericht Darmstadt, Urteil vom 02.02.2011
- 6 K 877/09.DA und 6 K 1239/09.DA -
VG Darmstadt: Betrieb zweier Windräder verursacht keinen unzumutbaren Lärm
Nutzung und Verkauf umliegender Immobilien durch Errichtung von Windenergieanlagen nicht unzulässig eingeschränkt
Das Verwaltungsgericht Darmstadt hat die Errichtung zweier Windräder für zulässig erklärt, da durch die Windräder weder eine unzumutbare Lärmbelastung entsteht, noch damit ein Verstoß gegen das baurechtliche Gebot der Rücksichtnahme einhergeht. Auch eine Einschränkung der Nutzung und die Möglichkeit des Verkaufs der umliegenden Immobilien wird durch die Errichtung der Windenergieanlagen nicht unzulässig eingeschränkt.
Im zugrunde liegenden Fall wandten sich mehrere Bewohner der Gemeinde Groß-Umstadt, Ortsteil Raibach, gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung des Regierungspräsidiums Darmstadt zum Bau von zwei weiteren Windkrafträdern. Die beiden
Verbindlichen Vorgaben der TA-Lärm für allgemeines Wohngebiet eingehalten
Das Verwaltungsgericht Darmstadt verneint eine für die Nachbarn unzumutbare Lärmbelastung. Mit einer Gesamtbelastung von prognostizierten 38,7 dB(A) - als "worst-case" Betrachtung - werden die verbindlichen Vorgaben der TA-Lärm für ein allgemeines Wohngebiet eingehalten. Auch wirkten die beiden
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.02.2011
Quelle: Verwaltunsgericht Darmstadt/ra-online
- Bau einer Windenergieanlage bei optischer Bedrängung benachbarter Wohnhäuser unzulässig
(Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.06.2010
[Aktenzeichen: 8 A 2764/09]) - Errichtung von Windkraftanlagen in der Nähe eines allgemeinen Wohngebiets zulässig
(Verwaltungsgericht Arnsberg, Urteil vom 17.06.2010
[Aktenzeichen: 7 K 1932/08]) - Windenergieanlagen dürfen Landschaftsbild nicht stören
(Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.05.2006
[Aktenzeichen: 1 A 11398/04.OVG und 1 A 11453/04.OVG]) - Windkraftanlage beeinträchtigt Nachbar nicht
(Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 04.02.2002
[Aktenzeichen: 4 G 4807/01])
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Dokument-Nr. 11024
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