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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11.09.2012
- 8 A 104/10 -
Keine Zulassung für Errichtung eines Funkturms im Naturschutzgebiet "Siebengebirge"
Naturschutzgebietsverordnung spricht gegen die Errichtung eines Mobilfunkmastes im "Siebengebirge"
Die Errichtung eines Mobilfunkmastes in dem Naturschutzgebiet "Siebengebirge" zur Verbesserung des Mobilfunkempfangs und Einführung der UMTS-Übertragungstechnik ist unzulässig. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen.
In dem zugrunde liegenden Fall möchte die Klägerin, die DFMG Deutsche Funkturm GmbH im
Öffentliches Interesse an der "Mobilfunk"-Dienstleistung nicht wichtiger als Natur und Landschaft
In seiner mündlichen Urteilsbegründung hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen ausgeführt, dass überwiegende Gründe des Allgemeinwohls die Befreiung von den Verboten der Naturschutzgebietsverordnung nicht erforderten. Auch wenn an der Erbringung der Dienstleistung "Mobilfunk" grundsätzlich ein öffentliches Interesse bestehe, sei dieses im konkreten Fall nicht so gewichtig, dass ihm der Vorrang vor den Belangen von Natur und Landschaft einzuräumen sei. Das Siebengebirge sei wegen seiner Seltenheit, besonderen Eigenart und hervorragenden Schönheit als ein zusammenhängendes, ausgedehntes Laubwaldgebiet unter Schutz gestellt worden. Geschützt würden auch die vielfältigen Blickbeziehungen innerhalb des Siebengebirges. Diese Schutzzwecke würden durch das Vorhaben in nicht hinnehmbarer Weise beeinträchtigt.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.09.2012
Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen/ra-online
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Dokument-Nr. 14140
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