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Amtsgericht München, Urteil vom 30.10.2003
213 C 16460/03 -

Keine Haftung des Reiseveranstalters wegen unterlassener Information über Visumspflicht

Zur Haftung eines Reiseveranstalters, wenn dem Reisenden die Einreise in das Zielland aufgrund einer bestehenden Visumpflicht nicht gestattet wird

Die spätere Klägerin – nicaraguanische Staatsangehörige – wollte eine Sprachreise durchführen und wandte sich deshalb an ein Reisebüro. Dort sprach man verschiedene Reiseziele an. Letztlich entschied sich die Klägerin, eine Reise über den später beklagten Reiseveranstalter nach Malta zu buchen. Die Kosten beliefen sich auf € 4.282,00. Als sie am Düsseldorfer Flughafen die Reise antreten wollte, ließ man die Klägerin nicht in die Maschine. Als Begründung wurde angegeben, dass nicaraguanische Staatsangehörige für die Einreise nach Malta ein Visum benötigten.

Die Klägerin verlangte daher von dem Reiseveranstalter den Reisepreis zurück, weil er sie nicht darauf aufmerksam gemacht habe, dass derartige Einreiseformalitäten für Malta bestehen.

Der Reiseveranstalter lehnte die Zahlung außergerichtlich mit dem Hinweis ab, dass sich die Klägerin mit ihrem Anspruch an das Reisebüro wenden müsse. Welche Beratungen dort geleistet würden, könne der Reiseveranstalter nicht wissen.

So kam der Fall vor das Amtsgericht München. Der zuständige Richter wies die Klage ab.

Die Klägerin hätte sich mit dem Reisebüro auseinandersetzen müssen. Die dortigen Auskünfte seien im Rahmen eines von dem Reisevertrag losgelösten Geschäftsbesorgungsvertrag gegeben worden. Der Reiseveranstalter hafte für diese Auskünfte oder nicht gegebene Auskünfte nicht.

Damit fand sich die Klägerin nicht ab und legte Berufung zum Landgericht München I ein. Die Berufungskammer bejahte – entgegen den Ausführungen im amtsgerichtlichen Urteil – eine grundsätzliche Haftung des Reiseveranstalters. Die Frage der Einreiseformalitäten hänge unmittelbar mit dem Reisevertrag zusammen; insofern sei das Reisebüro bei der Erteilung von Auskünften Erfüllungsgehilfe des Reiseveranstalters. Allerdings gälten die Informationespflichten hinsichtlich Pass- und Visaformalitäten nicht uneingeschränkt und uferlos. Man könne insofern von einem Reisebüro nur erwarten, dass es die Einreiseformalitäten bezüglich der Reisenden kenne, in deren Land die Reise angeboten werde, im vorliegenden Fall also für deutsche Staatsangehörige. Es hieße die Anforderungen an den Reiseveranstalter bzw. das Reisebüro zu überspannen, wenn man verlangen wollte, dass über Einreisebedingungen sämtlicher Nationalitäten der Erde kompetente Auskünfte erteilt werden müssten. Dies könne ein Reisender auch nicht erwarten. Es verblieb daher im Ergebnis bei der Klageabweisung.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Instanzen:

Urteil vom 30.10.2003 des Amtsgerichts München: Aktenzeichen: 213 C 16460/03

Urteil vom 15.07.2004 des Landgerichts München I: Aktenzeichen: 6 S 578/04

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Quelle: ra-online, Pressemitteilung des AG München vom 23.08.2004

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