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Landgericht Nürnberg-Fürth, Urteil vom 30.03.2017
2 S 2191/16 -

Keine Haftung für Fahrzeugschaden aufgrund hochgewirbelten Stein durch Lkw

Lkw-Fahrer kann sich trotz Baustellenbereich auf unabwendbares Ereignis berufen

Wird ein Fahrzeug in einem Baustellenbereich aufgrund eines von einem Lkw hochgewirbelten Steines beschädigt, so kann sich der Lkw-Fahrer auf ein unabwendbares Ereignis im Sinne von § 17 Abs. 3 StVG berufen, wenn es keine Anhaltspunkte für Steine auf der Fahrbahn gab. Eine Haftung des Lkw-Fahrers entfällt dann. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Nürnberg-Fürth hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall wurde ein Fahrzeug in einem Baustellenbereich durch einen von einem Lkw hochgewirbelten Stein beschädigt. Dadurch entstand ein Sachschaden in Höhe von ca. 1.400 EUR. Der Eigentümer des beschädigten Fahrzeugs klagte aufgrund dessen auf Zahlung von Schadensersatz. Das Amtsgericht Hersbruck gab der Schadensersatzklage statt. Dagegen richtete sich die Berufung der Beklagten.

Kein Anspruch auf Schadensersatz

Das Landgericht Nürnberg-Fürth entschied zu Gunsten der Beklagten und hob daher die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Ein Anspruch auf Schadensersatz bestehe nicht für den Kläger. Denn die Haftung der Beklagten sei nach § 17 Abs. 3 StVG ausgeschlossen, da der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht worden sei.

Hochschleudern eines Steins stellt unabwendbares Ereignis dar

Ein unabwendbares Ereignis könne vorliegen, so das Landgericht, wenn ein auf der Straße liegender Stein von den Rädern eines Lkw aufgewirbelt und auf ein nachfolgendes Fahrzeug geschleudert werde. Zwar müsse in einem Baustellenbereich ein Kraftfahrer einer durch seine Fahrweise bedingten möglichen Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer durch hochgewirbelte Steine durch wesentliche Herabsetzung der Geschwindigkeit Rechnung tragen. Der Fahrer des Lkw habe diese Sorgfalt aber beachtet. Für ihn haben trotz des Baustellenbereichs keine Anhaltspunkte für Steine auf der Fahrbahn bestanden.

Keine Anhaltspunkte für Steine auf der Fahrbahn

Zum einen seien die Bauarbeiten neben der noch zum Verkehr freigegebenen Spur durchgeführt worden, so dass nach Auffassung des Landgerichts nicht zwingend mit einer Verschmutzung der Fahrbahn zu rechnen gewesen sei. Zum anderen habe sich der Schadensfall im einspurigen Brückenbereich neben den eigentlichen Fahrspuren ereignet, wo Arbeiten neben der Fahrbahn nicht durchgeführt worden sein bzw. haben durchgeführt werden können.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.12.2018
Quelle: Landgericht Nürnberg-Fürth, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Amtsgericht Hersbruck, Urteil vom 08.03.2016
    [Aktenzeichen: 1 C 540/15]
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR)
Jahrgang: 2017, Seite: 730
NJW-RR 2017, 730
 | Zeitschrift: recht und schaden (r+s)
Jahrgang: 2017, Seite: 377
r+s 2017, 377
 | Zeitschrift für Schadenrecht (zfs)
Jahrgang: 2017, Seite: 618
zfs 2017, 618

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Dokument-Nr.: 26778 Dokument-Nr. 26778

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