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Verwaltungsgericht Karlsruhe, Urteil vom 18.09.2024
- 3 K 2412/22 -
Handgel mit desinfizierender Wirkung darf nicht als Kosmetikprodukt vertrieben werden
Das Handgel erfordert eine Zulassung oder Registrierung
Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat die Klage einer Drogeriemarkt-Betreiberin abgewiesen, mit der sich diese gegen eine Untersagungsverfügung des Regierungspräsidiums Tübingen gewandt hatte.
Die Klägerin betreibt bundesweit Drogeriemärkte. Sie bietet unter der Bezeichnung „Reinigungs-Handgel“ sowie „Reinigendes Handgel“ drei Produkte ihrer Eigenmarken in farbigen Kunststoffbehältern an, die mit Schmetterlingen, Clementinenspalten oder Häschen verziert und jeweils mit einem Henkel versehen sind. Das Regierungspräsidium Tübingen hatte mit Verfügung vom 14.06.2022 das Inverkehrbringen dieser Produkte untersagt, solange diese nicht über eine Zulassung nach der sogenannten
Verbraucher nimmt die Handgele als Biozid-Produkte wahr
Dem ist das VG nicht gefolgt. Sie hat entschieden, dass die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.10.2024
Quelle: Verwaltungsgericht Karlsruhe, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 34438
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