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Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 28.11.2024
- 20 K 4855/18; 20 K 6705/20; 20 K 6706/20; 20 K 6707/20; 20 K 6708/20; 20 K 6709/20; 20 K 2682/24 -
Videoüberwachung nur an kriminalitätsbelasteten Orten erlaubt - nicht aber in Nebenstraßen ohne signifikant erhöhte Kriminalitätsbelastung
Videoüberwachung durch die Polizei in Köln grundsätzlich rechtmäßig, aber zu großflächig
Die polizeiliche Videoüberwachung durch fest installierte Kameras an sieben Standorten in der Kölner Innenstadt, in Köln-Mühlheim und Köln-Kalk ist grundsätzlich rechtmäßig. Die Überwachungsbereiche sind jedoch zu groß bemessen. Dies hat das Verwaltungsgericht Köln entschieden und damit den Klagen von zwei Kölner Privatpersonen teilweise stattgegeben.
Seit Ende 2016 setzt die Polizei Köln die stationäre
Richter: Videoüberwachung in Nebenstraßen ohne signifikant erhöhte Kriminalitätsbelastung ist nicht rechtmäßig
Die Klagen waren nur teilweise erfolgreich, überwiegend hat das Gericht sie abgewiesen. Zur Begründung führte das Gericht aus: Der Einsatz von Videoüberwachungstechnik an besonders kriminalitätsbelasteten Orten in der Öffentlichkeit ist grundsätzlich ein legitimes Mittel der Gefahrenabwehr und steht mit der Verfassung im Einklang. Der Landesgesetzgeber hat die Ermächtigung hierzu jedoch auf „einzelne“ Kriminalitätsschwerpunkte beschränkt. Eine Ausdehnung der
Gegen die Urteile können die Beteiligten jeweils Berufung einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheiden würde.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.12.2024
Quelle: Verwaltungsgericht Köln, ra-online (pm/pt)
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Dokument-Nr. 34602
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