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Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 28.11.2024
20 K 4855/18; 20 K 6705/20; 20 K 6706/20; 20 K 6707/20; 20 K 6708/20; 20 K 6709/20; 20 K 2682/24 -

Videoüberwachung nur an kriminalitätsbelasteten Orten erlaubt - nicht aber in Nebenstraßen ohne signifikant erhöhte Kriminalitätsbelastung

Videoüberwachung durch die Polizei in Köln grundsätzlich rechtmäßig, aber zu großflächig

Die polizeiliche Videoüberwachung durch fest installierte Kameras an sieben Standorten in der Kölner Innenstadt, in Köln-Mühlheim und Köln-Kalk ist grundsätzlich rechtmäßig. Die Überwachungsbereiche sind jedoch zu groß bemessen. Dies hat das Verwaltungsgericht Köln entschieden und damit den Klagen von zwei Kölner Privatpersonen teilweise stattgegeben.

Seit Ende 2016 setzt die Polizei Köln die stationäre Videoüberwachung öffentlicher Straßen, Wege und Plätze zur Verhütung und Aufklärung von Straftaten ein. Die Videobilder werden rund um die Uhr von der Polizei live beobachtet, um Einsatzkräfte bei einer (sich anbahnenden) Straftat gezielt entsenden zu können. Die Aufnahmen werden gespeichert und nach 14 Tagen automatisiert gelöscht, sofern sie nicht zur Strafverfolgung oder vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten weiterhin benötigt werden. Zunächst richtete die Polizei die Videoüberwachungsbereiche „Dom/Hauptbahnhof“ und „Ringe“ ein. Es folgten im Herbst 2019 „Breslauer Platz“, „Ebertplatz“, „Neumarkt“ und „Wiener Platz“. Zuletzt kam im Oktober 2022 der Videoüberwachungsbereich „Kalk“ hinzu. Die Kläger, die in Köln-Kalk im Erfassungsbereich der Kameras und in der Kölner Innenstadt wohnen und die Überwachungsbereiche regelmäßig aufsuchen, fühlen sich durch die Videoüberwachung ihres Alltagslebens beeinträchtigt. Sie hatten daher Klagen erhoben, mit denen sie eine vollständige Einstellung der Videoüberwachung begehrten.

Richter: Videoüberwachung in Nebenstraßen ohne signifikant erhöhte Kriminalitätsbelastung ist nicht rechtmäßig

Die Klagen waren nur teilweise erfolgreich, überwiegend hat das Gericht sie abgewiesen. Zur Begründung führte das Gericht aus: Der Einsatz von Videoüberwachungstechnik an besonders kriminalitätsbelasteten Orten in der Öffentlichkeit ist grundsätzlich ein legitimes Mittel der Gefahrenabwehr und steht mit der Verfassung im Einklang. Der Landesgesetzgeber hat die Ermächtigung hierzu jedoch auf „einzelne“ Kriminalitätsschwerpunkte beschränkt. Eine Ausdehnung der Videoüberwachung über die eigentlichen Brennpunkte hinaus auf weitere Straßen, Wege oder Plätze in der Umgebung ist mit dem Gesetz nicht vereinbar. Ausgehend davon ist die Videoüberwachung durch die Polizei in Köln grundsätzlich rechtmäßig. Die sieben Videoüberwachungsbereiche sind jedoch zu groß bemessen. Sie sind nur in Teilen Schwerpunkte der Straßenkriminalität und dürfen nur insoweit von den Kameras erfasst werden. In vielen bislang ebenfalls überwachten Nebenstraßen ist eine signifikant erhöhte Kriminalitätsbelastung hingegen nicht feststellbar. Insoweit muss die Videoüberwachung beendet werden. Dies gilt etwa auch für die von der Klägerin bewohnte Straße in Köln-Kalk. Ferner dürfen Außengas­tronomieflächen, die wie Privatbereiche in Gebäuden zu behandeln sind, nicht überwacht werden. Bei Versammlungen in den Videoüberwachungsbereichen haben die Kläger aus ihrem Versammlungsgrundrecht regelmäßig einen Anspruch darauf, dass sie auch auf ihren Wegen zu und von der Versammlung nicht von Videokameras erfasst werden. Daher müssen bei Versammlungen die Kameras im gesamten Videoüberwachungsbereich und nicht nur am Versammlungsort selbst abgeschaltet werden, und zwar regelmäßig eine Stunde vor Versammlungsbeginn bis 30 Minuten nach dem Ende der Versammlung.

Gegen die Urteile können die Beteiligten jeweils Berufung einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheiden würde.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.12.2024
Quelle: Verwaltungsgericht Köln, ra-online (pm/pt)

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Dokument-Nr.: 34602 Dokument-Nr. 34602

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