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Verwaltungsgericht Wiesbaden, Urteil vom 28.08.2009
- 25 K 677/09.WI.D -
Schlaf eines Bundespolizisten im Streifendienst verletzt Kernpflicht eines Kontroll- bzw. Streifenbeamten und rechtfertigt einen disziplinarischen Verweis
Einschlafen während eines Streifenauftrages keine Bagatellverfehlung
Schläft ein zur Überwachung eingesetzter Polizist während der Dienstzeit in seinem Streifenwagen ein, verstößt er damit unter anderem gegen die Pflicht des Beamten zu vollem persönlichem Einsatz im Beruf. Ein darauf als disziplinarische Maßnahme ausgesprochener Verweis ist hierbei gerechtfertigt. Dies entschied das Verwaltungsgericht Wiesbaden.
Nach den Feststellungen des Gerichts war der Kläger am Abend des 16. auf den 17. September 2008 mit einem Kollegen im Schichtdienst am Flughafen Frankfurt am Main. Sein Streifenauftrag bestand in der Überwachung abgestellter amerikanischer Luftfahrzeuge auf bestimmten Positionen. Anlässlich einer Kontrolle durch Vorgesetzte wurde gegen 4.00 Uhr am Morgen des 17. September 2008 festgestellt, dass sowohl er als auch sein Kollege in ihrem Fahrzeug eingeschlafen waren. Die Vorgesetzten näherten sich dem unbeleuchtet auf einer Vorfeldposition stehenden Fahrzeug unbemerkt, brachten ihr eigenes Kontrollfahrzeug direkt neben dem Dienstfahrzeug des Klägers zum Halten, öffneten ihre eigene Beifahrertür und wurden erst nach dem Öffnen der Beifahrertür des Streifenfahrzeugs bemerkt. Die Einlassung des Klägers, er habe die Augen aus Konzentrationsgründen geschlossen gehalten, bewertete das Gericht angesichts der Gesamtumstände als Schutzbehauptung. Es sei nicht nachvollziehbar, so das Gericht, wie der Kläger seinen Streifenauftrag erfüllen könne, wenn er weder auf das Nähern des Kontrollfahrzeugs noch auf das Öffnen von dessen Beifahrertür Reaktionen zeige.
Polizist handelt grob fahrlässig
Das Gericht wertete das
Polizist wurde bereits zuvor verwarnt
Deshalb sei der Verweis zu Recht gegenüber dem Kläger ausgesprochen worden. An dieser Bewertung ändere sich nichts, selbst wenn der Verstoß möglicherweise nur von kurzer Dauer gewesen sei und zu einer Zeit erfolgt sei, in der durchaus Probleme mit dem „Wachbleiben“ bestünden. Denn der Kläger sei bereits einmal einschlägig aufgefallen und belehrt sowie auf die disziplinarrechtlichen Folgen seines Verhaltens hingewiesen worden.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.09.2009
Quelle: ra-online, VG Wiesbaden
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Dokument-Nr. 8473
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