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Verwaltungsgericht Aachen, Beschluss vom 23.08.2024
- 10 L 584/24 -
Fußgänger ist von einem Halteverbot nicht betroffen und kann daher nicht gegen das Halteverbot klagen
Der dem Anlieger zustehende Anliegergebrauch gewährleistet nur die Zugänglichkeit zum Grundstück und gibt kein Recht auf Möglichkeit der Benutzung der Straße zum Halten
Am Talbothof in Aachen gibt es weder ein (vorläufiges) Verbot für Schwerlastverkehr noch wird das dortige Haltverbot vorläufig ausgesetzt. Das hat das Verwaltungsgericht Aachen entschieden.
Der Antragsteller, der sich mit seinem Eilantrag gegen das in der Straße "Talbothof" im Zuge der Einrichtung der angrenzenden Baustraße zum Trinkwasserreservoir angeordnete Haltverbot richtet, ist nicht antragsbefugt.
Richter: Antragsteller ist nicht antragsbefugt - weder als Fußgänger noch als Anlieger
Er gehört schon nicht - wie erforderlich - zum Adressatenkreis des Haltverbots, da er seinen eigenen Angaben zufolge nur als
Richter: Hinsichtlich des Antrags den Schwerlastverkehr zu unterbinden, muss der Antragsteller zunächst einen entsprechenden Antrag an die Behörde stellen
Soweit der Antragsteller überdies die Verpflichtung der Stadt Aachen begehrt, vorläufig den Schwerlastverkehr in der Straße "Talbothof" zu unterbinden, ist der Antrag ebenfalls unzulässig. Wird von der Verwaltung - wie hier - ein Tätigwerden oder Unterlassen verlangt, muss der Antragsteller vor Einschaltung des Gerichts einen entsprechenden Antrag an die Behörde stellen.
Schutz der Gerichte vor unnötiger Inanspruchnahme
Dies dient dem Schutz der Gerichte vor unnötiger Inanspruchnahme und stellt eine Ausprägung des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Gewaltenteilung dar. An einem solchen vorherigen Antrag bei der Behörde fehlt es. Die vorherige Befassung durch die Behörde ist auch nicht ausnahmsweise aufgrund erkennbarer Aussichtslosigkeit oder wegen besonderer Eilbedürftigkeit entbehrlich. Der Antragsteller selbst hat nach Erhebung seiner Klage mehr als drei Wochen mit der Stellung des Eilantrags zugewartet.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.09.2024
Quelle: Verwaltungsgericht Aachen, ra-online (pm/pt)
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Dokument-Nr. 34314
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