wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Dienstag, 3. Dezember 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern4.7/0/5(3)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 08.04.2024
4 L 2878/23 -

Unzulässiges Halten nur eines Hahns im allgemeinen Wohngebiet

Vorliegen von unzumutbaren Störungen durch Hahnenschrei

Das Halten nur eines Hahns in einem allgemeinen Wohngebiet kann wegen Vorliegens von unzumutbaren Störungen durch das Hahnenkrähen unzulässig sein. Dies hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Eigentümer eines mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks in Nordrhein-Westfalen hielten sich einen Hahn namens "Bigfoot". Das Grundstück lag in zentraler Lage in einem allgemeinen Wohngebiet. Die zuständige Behörde untersagte im Oktober 2023 das Halten des Tieres mit sofortiger Wirkung. Sie ordnete zudem das Entfernen des Hahns innerhalb von zwei Wochen an und untersagte die künftige Haltung eines oder mehrerer Hähne auf dem Grundstück. Zur Begründung führte die Behörde Lärmschutz an. Gegen die sofortige Haltungsuntersagung beantragten die Grundstückseigentümer Eilrechtsschutz.

Unzulässigkeit der Haltung des Hahns

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf entschied gegen die Grundstückseigentümer. Die Behörde habe zutreffend darauf abgestellt, dass mit der Haltung eines Hahns in zentraler Lage des Baugebiets bei den relativ kleinen Grundstückszuschnitten ein Störpotential verbunden sei, das mit dieser konkreten Eigenart des Baugebiets nicht vereinbar sei. Es komme zu Geräuschbelästigungen, die in dem maßgeblichen Wohngebiet nicht üblich seien. Das Krähen des Hahns führe zu kurzfristigen, aber kräftigen Lärmimpulsen und damit zu einer nach Maßgabe der objektiven Verhältnisse vor Ort unzumutbaren Störung der Wohnruhe.

Rechtskraft der Entscheidung

Die von den Grundstückseigentümern einlegte Beschwerde wurde vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen zurückgewiesen.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.10.2024
Quelle: Verwaltungsgericht Düsseldorf, ra-online (vt/rb)

Nachinstanz:
  • Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.05.2024
    [Aktenzeichen: 10 B 368/24]
Aktuelle Urteile aus dem Baurecht | Bauplanungsrecht | Grundstücksrecht | Verwaltungsrecht

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 34422 Dokument-Nr. 34422

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Beschluss34422

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: 4.7 (max. 5)  -  3 Abstimmungsergebnisse Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0

Kommentare (0)

 
 

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?