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Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 23.10.2017
- 4 K 419/17.NW -
Hühnerhaltung mit 10 Hühnern und einem Hahn im Dorfgebiet für Nachbarn zumutbar
Mit untergeordneter Tierhaltung verbundene Lärm- und Geruchsimmissionen sind als ortstypisch hinzunehmen
Das Verwaltungsgericht Neustadt hat entschieden, dass die Haltung von zehn Hühnern und einem Hahn in einem Dorfgebiet für die Nachbarn zumutbar ist. Der Antrag einer Anwohnerin auf Aufhebung einer Baugenehmigung zur Errichtung eines Hühnerstalls auf dem Nachbargrundstück blieb daher erfolglos.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls ist Eigentümerin eines Grundstücks in der im Donnersbergkreis gelegenen Ortsgemeinde Sitters. Diese Ortsgemeinde hat ca. 125 Einwohner und ist umgeben von landwirtschaftlichen Flächen und Wald. In der Ortsgemeinde sind viele Grundstücke außer mit Wohngebäuden auch mit landwirtschaftlichen Nebengebäuden bebaut. Die Landwirtschaft, die früher dominierend war, hat sich aber zwischenzeitlich auf drei Betriebe in der Ortslage reduziert.
Das Grundstück der Klägerin ist mit einem denkmalgeschützten Wohnhaus bebaut, das auf der Grenze zum Grundstück der zum Verfahren beigeladenen Nachbarin steht. Die Beigeladene hält auf ihrem Grundstück u.a. zur Eiergewinnung einige
Anwohnerin rügt Beeinträchtigungen durch die von der Federviehhaltung ausgehenden Immissionen
Auf Antrag der Beigeladenen genehmigte der beklagte Donnersbergkreis im November 2016 den
Haltung von Hühnern und Hahn ist in faktischem Dorfgebiet grundsätzlich als ortstypisch hinzunehmen
Das Verwaltungsgericht Neustadt wies die Klage mit der Begründung ab, dass die genehmigte Errichtung eines Hühnerstalls auf dem Grundstück der Beigeladenen nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstoße. Die Eigenart der näheren Umgebung entspreche einem Dorfgebiet. Dieses diene gerade auch der Unterbringung von Tierhaltungsanlagen. Die genehmigte Haltung von zehn Hühnern und einem Hahn auf dem Grundstück der Beigeladenen müsse daher in dem faktischen Dorfgebiet grundsätzlich als ortstypisch hingenommen werden. Dabei sei unerheblich, ob es sich dabei um landwirtschaftliche oder hobbymäßige Tierhaltung handele, denn in Baugebieten mit dörflichem Charakter seien auch gewisse Geruchs- und Lärmbelästigungen durch eine gebietstypische Hobbytierhaltung als ortsüblich in Kauf zu nehmen.
Mit untergeordneter Tierhaltung verbundene Geruchsimmissionen liegen im Bereich der Bagatellgrenze
Unzumutbare
Ortsübliche Tierhaltung nicht rücksichtslos
Der Umstand, dass sich
Ein möglicher Bestandschutz der Fenster, für dessen Existenz die Klägerin die materielle Beweispflicht trage, sei insoweit unerheblich. Der Bestandsschutz sei vorrangig ein Abwehrmittel gegen bauaufsichtsbehördliche Eingriffe, nicht aber gegen die Bebauung und Nutzung des Nachbargrundstücks als Rechtsausübung eines privaten Dritten.
Gericht verneint unzumutbare Lärmbelästigungen
Mit der genehmigten Errichtung eines Hühnerstalls zur Haltung von maximal zehn Hühnern und einem Hahn seien für das Anwesen der Klägerin auch keine unzumutbaren Lärmbelästigungen verbunden. Zwar mache die Klägerin insoweit geltend, dass der Hahn mehrmals des Nachts krähe und die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.11.2017
Quelle: Verwaltungsgericht Neustadt/ra-online
- Haltung von Wollschweinen ohne Genehmigung in unmittelbarer Nachbarschaft zu einem allgemeinen Wohngebiet unzulässig
(Verwaltungsgericht Neustadt, Beschluss vom 18.11.2013
[Aktenzeichen: 3 L 966/13.NW]) - Baugenehmigung für Schweinestall trotz Überschreitung der Grenzwerte für Geruchsimmissionen rechtmäßig
(Verwaltungsgericht Hannover, Beschluss vom 31.10.2012
[Aktenzeichen: 4 B 5501/12])
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Dokument-Nr. 25153
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