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Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 19.12.2018
- 2 K 135/18.KO -
Fristlose Entlassung eines Soldaten wegen Zeigen des Hitlergrußes mit Äußerung rechtsextremistischer Parolen rechtmäßig
Verbleiben des Soldaten im Dienstverhältnis würde Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden
Das Verwaltungsgericht Koblenz hat entschieden, dass die fristlose Entlassung eines Soldaten, der Kleidung mit dem Symbol der Reichskriegsflagge getragen und mehrfach den sogenannten Hitlergruß gezeigt und rechtsextremistische Parolen geäußert hatte, rechtmäßig erfolgt ist.
Der Kläger des zugrunde liegenden Falls war seit April 2014
AG spricht Soldaten zunächst frei
Nachdem zunächst ein Strafbefehl des Amtsgerichts wegen Führens einer Schusswaffe ohne die erforderliche Erlaubnis sowie wegen öffentlichen Verwendens von Kennzeichen einer ehemaligen nationalsozialistischen Organisation im Inland ergangen war, sprach ihn das Amtsgericht anschließend auf seinen Einspruch hin frei.
Soldat hält Entlassung für ungerechtfertigt
Die beklagte Bundesrepublik Deutschland entließ den Kläger aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit. Dagegen erhob er Klage und machte geltend, das freisprechende Urteil entfalte Bindungswirkung. Das Amtsgericht gehe von der Unglaubwürdigkeit eines Zeugen aus. Er habe an Silvester legal geböllert und eine seiner Tanzgesten sei missverstanden worden. Sein Verhalten im Bundeswehrzentralkrankenhaus rechtfertige allenfalls eine Disziplinarmaßnahme, aber keine
Kläger verstößt mit Verhalten gegen Kernpflichten eines Soldaten
Die Klage hatte keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht Koblenz entschied, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.01.2019
Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz/ra-online
- Entlassung eines Soldaten wegen schuldhaft begangener Dienstpflichtverletzungen gerechtfertigt
(Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 13.11.2013
[Aktenzeichen: 2 K 313/12.KO]) - Querschnittsgelähmter, türkischer Mieter darf Parabolantenne zum Empfang türkischer Programme auf Terrasse aufstellen
(Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt, Urteil vom 25.06.2014
[Aktenzeichen: 8 C 99/14]) - Entscheidung über Entlassung eines Salafisten aus der Bundeswehr nicht zu beanstanden
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[Aktenzeichen: 1 A 807/15])
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Dokument-Nr. 26904
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