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Verwaltungsgericht Neustadt, Beschluss vom 11.04.2017
- 4 L 394/17.NW -
Angebot von Flammkuchen und Nachos in Rauchergaststätte unzulässig
Auf Speisekarten aufgeführte Speisen können nicht als untergeordnete Nebenleistung angesehen werden
Das Verwaltungsgericht Neustadt hat entschieden, dass die Stadt Landau der Betreiberin einer sogenannten Rauchergaststätte in der Innenstadt von Landau zu Recht aufgegeben hat, die Gaststätte künftig als Nichtrauchergaststätte zu führen, weil sie nicht nur einfach zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle anbietet.
Die Antragstellerin des zugrunde liegenden Streitfalls betreibt in der Innenstadt von Landau eine sogenannte Rauchergaststätte. Die
Angebotene Speisen stellen keine einfach zubereitete Speisen im Sinne des Nichtraucherschutzgesetzes dar
Bereits im Jahre 2010 - zu diesem Zeitpunkt entsprach das Speisenangebot der Antragstellerin bereits weitgehend dem heutigen Angebot - ordnete die Stadt Landau an, dass die
Antragstellerin hält Anordnung der Stadt für willkürlich
Dagegen legte die Antragstellerin Widerspruch ein und stellte zugleich einen Antrag auf gerichtlichen vorläufigen Rechtsschutz. Zur Begründung führte sie aus, dass sie nur kleine Speisen als Nebenleistung in ihrer hauptsächlich durch den Getränkeausschank geprägten
Antragstellerin bietet in Gaststätte nicht nur einfach zubereitete Speisen als untergeordnete Nebenleistung an
Das Verwaltungsgericht Neustadt lehnte den Antrag weitgehend abgelehnt und führte zur Begründung aus, dass die an die Antragstellerin gerichtete Aufforderung, dafür Sorge zu tragen, dass das gesetzliche Rauchverbot in der
Zuvor aufgehobene vergleichbare Ordnungsverfügung begründet keinen daraus herleitbaren Vertrauensschutz für Antragstellerin
Der offensichtlichen Rechtmäßigkeit der Aufforderung an die Antragstellerin, ihre Gaststatte rauchfrei zu führen sowie dafür Sorge zu tragen, dass das gesetzliche Rauchverbot in der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.04.2017
Quelle: Verwaltungsgericht Neustadt/ra-online
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Dokument-Nr. 24128
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