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Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 21.04.2015
- 5 K 752/13.NW, 5 K 695/13.NW und 5 K 749/13.NW -
Drittsendezeitlizenzen bei Sat.1 erneut aufgehoben
Vergabeverfahren sowohl im Hinblick auf Ausschreibung als auch auf Auswahlverfahren fehlerhaft
Das Verwaltungsgericht Neustadt hat aufgrund einer Klage von Sat.1 die Zulassungsentscheidung der Landeszentrale für Medien und Kommunikation Rheinland-Pfalz vom 23. Juli 2013, in der den beiden Produktionsgesellschaften News & Pictures bzw. DCTP für den Zeitraum 1. Juni 2013 bis 31. Mai 2018 Lizenzen für sogenannte Drittsendezeiten im Programm der Hauptprogrammveranstalterin Sat.1 erteilt worden waren, erneut als rechtswidrig aufgehoben. Nach Auffassung des Gerichts war das Vergabeverfahren sowohl auf der Verfahrensstufe zwischen Einleitung des Verfahrens und Ausschreibung als auch auf der nachfolgenden Stufe des Auswahlverfahrens fehlerhaft.
Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die erste Zulassungsentscheidung vom 17. April 2012, die den Lizenzzeitraum 1. Juni 2013 bis 31. Mai 2018 betraf, war vom Verwaltungsgericht Neustadt schon mit Urteilen vom 23. August 2012 aufgehoben worden. Im darauf folgenden "zweiten Durchgang" hatte das Verwaltungsgericht Eilanträgen von
Verwaltungsgericht erklärt Vergabeverfahren für fehlerhaft
Das Verwaltungsgericht Neustadt führte in seiner Entscheidungen nun aus, dass das Vergabeverfahren sowohl auf der Verfahrensstufe zwischen Einleitung des Verfahrens im März 2011 und Ausschreibung am 4. Juli 2011 als auch auf der nachfolgenden Stufe des Auswahlverfahrens fehlerhaft gewesen sei. Eine Verletzung der Rechte von
Die umfassende Rechtswidrigkeitsfeststellung wirke sich auf die Zulassungen der beiden Produktionsgesellschaften News & Pictures und DCTP aus, auch wenn hinsichtlich DCTP auf der Stufe des Auswahlverfahrens Einvernehmen zwischen der
Fehler im Zulassungsverfahren verletzte auch Rechte von anderen Mitbewerberinnen
Den Klagen der im Zulassungsverfahren nicht zum Zuge gekommenen Bewerber WeltN24 GmbH (5 K 695/13.NW) und META productions (5 K 749/13.NW) wurde ebenfalls stattgegeben, soweit diese Klägerinnen die Aufhebung der ergangenen Zulassungen an die Beigeladenen und die Aufhebung ihrer eigenen Ablehnung beantragten. Durch die Fehler im Zulassungsverfahren seien nämlich auch die Rechte dieser Mitbewerberinnen verletzt worden, wenn auch nicht im gleichen Umfang wie bei
Vergabeverfahren muss insgesamt neu durchgeführt werden
Allerdings könne die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.04.2015
Quelle: Verwaltungsgericht Neustadt/ra-online
- Drittsendezeiten bei Sat. 1: Klagen gegen die Landeszentrale für Medien und Kommunikation erfolgreich
(Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 28.08.2012
[Aktenzeichen: 5 K 404/12.NW, 5 K 417/12.NW und 5 K 452/12.NW]) - Drittsendezeiten im Programm von SAT.1 entfallen vorläufig
(Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 08.09.2014
[Aktenzeichen: 2 B 10323/14.OVG (v. 23.07.2014) und 2 B 10327/14.OVG])
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Dokument-Nr. 20965
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