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Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 21.04.2015
5 K 752/13.NW, 5 K 695/13.NW und 5 K 749/13.NW -

Dritt­sendezeit­lizenzen bei Sat.1 erneut aufgehoben

Vergabeverfahren sowohl im Hinblick auf Ausschreibung als auch auf Auswahlverfahren fehlerhaft

Das Verwaltungsgericht Neustadt hat aufgrund einer Klage von Sat.1 die Zulassungs­entscheidung der Landeszentrale für Medien und Kommunikation Rheinland-Pfalz vom 23. Juli 2013, in der den beiden Produktions­gesellschaften News & Pictures bzw. DCTP für den Zeitraum 1. Juni 2013 bis 31. Mai 2018 Lizenzen für sogenannte Drittsendezeiten im Programm der Haupt­programm­veranstalterin Sat.1 erteilt worden waren, erneut als rechtswidrig aufgehoben. Nach Auffassung des Gerichts war das Vergabeverfahren sowohl auf der Verfahrensstufe zwischen Einleitung des Verfahrens und Ausschreibung als auch auf der nachfolgenden Stufe des Auswahlverfahrens fehlerhaft.

Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die erste Zulassungsentscheidung vom 17. April 2012, die den Lizenzzeitraum 1. Juni 2013 bis 31. Mai 2018 betraf, war vom Verwaltungsgericht Neustadt schon mit Urteilen vom 23. August 2012 aufgehoben worden. Im darauf folgenden "zweiten Durchgang" hatte das Verwaltungsgericht Eilanträgen von Sat.1 und N 24 stattgegeben (5 L 753/13.NW und 5 L 694/13.NW). Die Beschwerden hiergegen hatte das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz mit Beschlüssen vom 23. Juli 2014 und vom 8. September 2014 zurückgewiesen.

Verwaltungsgericht erklärt Vergabeverfahren für fehlerhaft

Das Verwaltungsgericht Neustadt führte in seiner Entscheidungen nun aus, dass das Vergabeverfahren sowohl auf der Verfahrensstufe zwischen Einleitung des Verfahrens im März 2011 und Ausschreibung am 4. Juli 2011 als auch auf der nachfolgenden Stufe des Auswahlverfahrens fehlerhaft gewesen sei. Eine Verletzung der Rechte von Sat.1 als Hauptprogrammveranstalterin sei in der ersten Stufe insbesondere in Bezug auf das Zustandekommen der Entscheidung über die Modalitäten der Ausschreibung festzustellen, also bei der Frage, in welcher Form (ob gebündelt oder einzeln, in welchem jeweiligen zeitlichen Umfang und auf welchen Sendeplätzen) die Drittsendezeiten auszuschreiben waren. Auf der Auswahlstufe seien weitere Fehler im Zusammenhang mit den gebildeten Auswahlkriterien sowie bei der abschließenden Erörterung mit Sat.1 über die Auswahl geschehen.

Die umfassende Rechtswidrigkeitsfeststellung wirke sich auf die Zulassungen der beiden Produktions­gesellschaften News & Pictures und DCTP aus, auch wenn hinsichtlich DCTP auf der Stufe des Auswahlverfahrens Einvernehmen zwischen der Landeszentrale für Medien und Kommunikation Rheinland-Pfalz und Sat.1 erzielt worden sei.

Fehler im Zulassungsverfahren verletzte auch Rechte von anderen Mitbewerberinnen

Den Klagen der im Zulassungsverfahren nicht zum Zuge gekommenen Bewerber WeltN24 GmbH (5 K 695/13.NW) und META productions (5 K 749/13.NW) wurde ebenfalls stattgegeben, soweit diese Klägerinnen die Aufhebung der ergangenen Zulassungen an die Beigeladenen und die Aufhebung ihrer eigenen Ablehnung beantragten. Durch die Fehler im Zulassungsverfahren seien nämlich auch die Rechte dieser Mitbewerberinnen verletzt worden, wenn auch nicht im gleichen Umfang wie bei Sat.1.

Vergabeverfahren muss insgesamt neu durchgeführt werden

Allerdings könne die Landeszentrale für Medien und Kommunikation Rheinland-Pfalz nicht dazu verpflichtet werden, über die aufgrund der Ausschreibung vom 4. Juli 2011 eingereichten Bewerbungsanträge der Klägerinnen erneut zu entscheiden, denn das Verfahren müsse insgesamt neu durchgeführt werden, so dass auch eine Neubewerbung der bisherigen Bewerber erforderlich sei.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.04.2015
Quelle: Verwaltungsgericht Neustadt/ra-online

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