die zehn aktuellsten Urteile, die zum Schlagwort „Landeszentrale für Medien und Kommunikation“ veröffentlicht wurden
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17.10.2017
- 2 B 11451/17.OVG -
Privatsender SAT.1 ist vorläufig zur Ausstrahlung von Sendezeiten für unabhängige Dritte verpflichtet
Öffentliches Interesse an Gewährleistung der Meinungsvielfalt hat Vorrang vor ungeschmälerter Ausstrahlung des eigenen privaten Fernsehprogramms durch SAT.1
Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat den Privatsender SAT.1 im Rahmen eines Eilverfahrens vorläufig dazu verpflichtet, bis zum rechtskräftigen Abschluss des derzeit noch in der ersten Instanz beim Verwaltungsgericht Neustadt anhängigen Klageverfahrens wöchentlich drei Stunden Sendezeiten für unabhängige Dritte ("Drittsendezeiten") in seinem Fernsehprogramm aufzunehmen.
Die rundfunkrechtliche Verpflichtung zur Einräumung von Drittsendezeiten in der Form von sogenannten Fensterprogrammen ergibt sich aus den Regelungen in dem zwischen den Bundesländern abgeschlossenen Rundfunkstaatsvertrag, denen insoweit Gesetzeskraft zukommt. Nach diesem Staatsvertrag wird seit Mitte der 90er Jahre die Genehmigung zur Ausstrahlung eines privaten Fernsehvollprogramms unter anderem davon abhängig gemacht, dass innerhalb dieses Programms bestimmte Zeitanteile unabhängigen Produzenten von Fernsehprogrammen (sogenannte Fensterprogrammveranstalter) eingeräumt werden. Diese Verpflichtung tritt immer dann ein, wenn der Privatsender bei... Lesen Sie mehr
Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 21.04.2015
- 5 K 752/13.NW, 5 K 695/13.NW und 5 K 749/13.NW -
Drittsendezeitlizenzen bei Sat.1 erneut aufgehoben
Vergabeverfahren sowohl im Hinblick auf Ausschreibung als auch auf Auswahlverfahren fehlerhaft
Das Verwaltungsgericht Neustadt hat aufgrund einer Klage von Sat.1 die Zulassungsentscheidung der Landeszentrale für Medien und Kommunikation Rheinland-Pfalz vom 23. Juli 2013, in der den beiden Produktionsgesellschaften News & Pictures bzw. DCTP für den Zeitraum 1. Juni 2013 bis 31. Mai 2018 Lizenzen für sogenannte Drittsendezeiten im Programm der Hauptprogrammveranstalterin Sat.1 erteilt worden waren, erneut als rechtswidrig aufgehoben. Nach Auffassung des Gerichts war das Vergabeverfahren sowohl auf der Verfahrensstufe zwischen Einleitung des Verfahrens und Ausschreibung als auch auf der nachfolgenden Stufe des Auswahlverfahrens fehlerhaft.
Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die erste Zulassungsentscheidung vom 17. April 2012, die den Lizenzzeitraum 1. Juni 2013 bis 31. Mai 2018 betraf, war vom Verwaltungsgericht Neustadt schon mit Urteilen vom 23. August 2012 aufgehoben worden. Im darauf folgenden "zweiten Durchgang" hatte das Verwaltungsgericht Eilanträgen von Sat.1 und N 24 stattgegeben (5 L 753/13.NW... Lesen Sie mehr
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 08.09.2014
- 2 B 10323/14.OVG (v. 23.07.2014) und 2 B 10327/14.OVG -
Drittsendezeiten im Programm von SAT.1 entfallen vorläufig
OVG Rheinland-Pfalz stuft Zulassungsbescheid für Sendezeiten von "News and Pictures" und DCTP insgesamt als rechtswidrig
Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat in zwei Entscheidungen im Eilverfahren die durch die Landeszentrale für Medien und Kommunikation Rheinland-Pfalz (LMK) im letzten Jahr vorgenommene Vergabe von Sendezeiten für unabhängige Dritte im Programm von Sat.1 (so genannte Drittsendezeiten) an die bisherigen Programmanbieter als rechtswidrig erachtet. Das Gericht hat daher die aufschiebende Wirkung der Klagen von Sat.1 und der unterlegenen Mitbewerberin N24 wiederhergestellt. Als Konsequenz dieser Entscheidung entfallen vorläufig – bis zum Abschluss der Klageverfahren – die Drittsendezeiten im Programm von Sat.1.
Durch den zwischen den Ländern abgeschlossenen Rundfunkstaatsvertrag sind seit mehreren Jahren die Veranstalter von privaten Fernsehprogrammen zur Wahrung der Meinungsvielfalt im Rundfunk verpflichtet, in ihren Hauptprogrammen Sendezeiten für externe Programmanbieter als Fensterprogramme einzuräumen, wenn sie einen bestimmten Zuschaueranteil (10 % je Sender bzw. 20 % je Sendergruppe)... Lesen Sie mehr