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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 22.06.2017
2 A 10449/16.OVG -

Regionalfensterprogramm bei Sat.1: Verlängerung der Zulassung rechtmäßig

Verpflichtung zur Einräumung von Sendezeiten mit Verfassungs- und Europarecht vereinbar

Die Verlängerung der Zulassung der Fernsehproduktionsgesellschaft TV IIIa GmbH & Co. KG zur Veranstaltung und Verbreitung des sogenannten regionalen Fensterprogramms im Hauptprogramm von Sat.1 ist rechtmäßig. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in seiner Entscheidung bekanntgegeben.

Im zugrundeliegenden Fall hatte die rheinland-pfälzische Landesmedienanstalt, die Landeszentrale für Medien und Kommunikation (LMK), im Mai 2014 auf Antrag von TV IIIa deren bisherige Zulassung aus dem Jahr 2004 zur Veranstaltung und Verbreitung eines sogenannten regionalen Fensterprogramms im Hauptprogramm von Sat.1 um 10 Jahre verlängert. Dieses Regionalprogramm für die Länder Rheinland-Pfalz und Hessen wird an jedem Werktag eine halbe Stunde lang ausgestrahlt. Die Modalitäten der Finanzierung regelt eine schon seit 1997 bestehende privatrechtliche Dienstleistungsvereinbarung der Sat.1 SatellitenFernsehen GmbH mit TV IIIa.

Sat.1 SatellitenFernsehen GmbH und ProSiebenSat.1 TV rügen fehlendes Ausschreibungsverfahren

Gegen die Verlängerung der Zulassung von TV IIIa erhoben die Sat.1 SatellitenFernsehen GmbH, die derzeit das bundesweit ausgestrahlte private Fernseh-Vollprogramm Sat.1 veranstaltet, sowie die ProSiebenSat.1 TV Deutschland GmbH Klage; letztere soll in der Zukunft das Vollprogramm Sat.1 veranstalten, ihre Zulassung hängt allerdings noch von einem Gerichtsverfahren in Schleswig-Holstein ab. Die Klägerinnen rügten vor allem, die Zulassung hätte nur nach einem Ausschreibungsverfahren verlängert werden dürfen; ein solches sei nicht durchgeführt worden. Bei der mit einer Finanzierungspflicht verbundenen Regionalfensterzulassung werde dem Veranstalter des Hauptprogramms Sat.1 eine unzulässige Sonderabgabe auferlegt. Die entsprechende gesetzliche Grundlage im Rundfunkstaatsvertrag sei verfassungswidrig.

Klage und Antrag auf Berufungszulassung erfolglos

Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung und lehnte den Antrag der Klägerinnen auf Zulassung der Berufung gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil ab.

Finanzierungsverpflichtung keine verfassungswidrige Sonderabgabe

Das Gericht schließe sich in vollem Umfang der eingehenden und zutreffenden Begründung des angegriffenen Urteils der Vorinstanz an. Die Sat.1 SatellitenFernsehen GmbH sei als Veranstalter des Hauptprogramms Sat.1, einem der beiden - neben RTL - reichweitenstärksten bundesweiten privaten Fernseh-Vollprogramme, gesetzlich (nach dem Rundfunkstaatsvertrag und dem rheinland-pfälzischen Landesmediengesetz) zur Aufnahme eines Regionalfensterprogramms verpflichtet. Eine Verlängerung der bestehenden Regionalfensterzulassung sei auch ohne eine vorherige Ausschreibung zulässig. Die Verpflichtung zur Einräumung von Sendezeiten für die Übertragung von Regionalfensterprogrammen sei mit höherrangigem Verfassungs- und Europarecht vereinbar. Insbesondere stelle die Finanzierungsverpflichtung des Hauptprogrammveranstalters weder eine verfassungswidrige Sonderabgabe noch eine europarechtlich unzulässige Beihilfe dar. Dies gelt jedenfalls dann, wenn die Finanzierungsverpflichtung - wie hier - auf einer zwischen dem Haupt- und Regionalfensterprogrammveranstalter privatautonom abgeschlossenen Finanzierungsvereinbarung beruhe.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.08.2017
Quelle: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz/ ra-online

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Dokument-Nr.: 24634 Dokument-Nr. 24634

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