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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 22.06.2017
- 2 A 10449/16.OVG -
Regionalfensterprogramm bei Sat.1: Verlängerung der Zulassung rechtmäßig
Verpflichtung zur Einräumung von Sendezeiten mit Verfassungs- und Europarecht vereinbar
Die Verlängerung der Zulassung der Fernsehproduktionsgesellschaft TV IIIa GmbH & Co. KG zur Veranstaltung und Verbreitung des sogenannten regionalen Fensterprogramms im Hauptprogramm von Sat.1 ist rechtmäßig. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in seiner Entscheidung bekanntgegeben.
Im zugrundeliegenden Fall hatte die rheinland-pfälzische Landesmedienanstalt, die Landeszentrale für Medien und Kommunikation (LMK), im Mai 2014 auf Antrag von TV IIIa deren bisherige Zulassung aus dem Jahr 2004 zur Veranstaltung und Verbreitung eines sogenannten regionalen Fensterprogramms im Hauptprogramm von
Sat.1 SatellitenFernsehen GmbH und ProSiebenSat.1 TV rügen fehlendes Ausschreibungsverfahren
Gegen die
Klage und Antrag auf Berufungszulassung erfolglos
Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung und lehnte den Antrag der Klägerinnen auf Zulassung der Berufung gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil ab.
Finanzierungsverpflichtung keine verfassungswidrige Sonderabgabe
Das Gericht schließe sich in vollem Umfang der eingehenden und zutreffenden Begründung des angegriffenen Urteils der Vorinstanz an. Die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.08.2017
Quelle: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz/ ra-online
- Drittsendezeitlizenzen bei Sat.1 erneut aufgehoben
(Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 21.04.2015
[Aktenzeichen: 5 K 752/13.NW, 5 K 695/13.NW und 5 K 749/13.NW]) - Drittsendezeiten im Programm von SAT.1 entfallen vorläufig
(Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 08.09.2014
[Aktenzeichen: 2 B 10323/14.OVG (v. 23.07.2014) und 2 B 10327/14.OVG]) - Drittsendezeiten bei Sat. 1: Klagen gegen die Landeszentrale für Medien und Kommunikation erfolgreich
(Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 28.08.2012
[Aktenzeichen: 5 K 404/12.NW, 5 K 417/12.NW und 5 K 452/12.NW])
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Dokument-Nr. 24634
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