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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 24.05.2018
1 S 432/18 -

Gefährlichkeit eines Hundes aufgrund unprovoziertem Hundebiss

Keine Notwendigkeit eines Sach­verständigen­gutachtens zur Frage der Bissigkeit

Beißt ein Hund einen Menschen oder einen anderen Hund, ohne angegriffen oder sonst provoziert worden zu sein, ist er als gefährlich im Sinne von § 2 Satz 2 Nr. 1 der Kampf­hunde­verordnung des Landes Baden-Württemberg einzustufen. Ein Sach­verständigen­gutachten zur Frage der Bissigkeit ist nicht erforderlich. Dies hat der Ver­waltungs­gerichts­hof Baden-Württemberg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Februar 2014 übersprang ein Boxermischling einen Gartenzaun und biss den Hund einer Nachbarin, wodurch dieser schwere Verletzungen erlitt. Einen Anlass in Form eines aggressiven Verhaltens des Hundes der Nachbarin gab es nicht. Die zuständige Behörde nahm den Vorfall zum Anlass den Boxermischling als "bissig" und somit als gefährlichen Hund im Sinne von § 2 Satz 2 Nr. 1 der Kampfhundeverordnung einzustufen. Gegen den Hundehalter erging unter anderem die Anordnung eines Maulkorb- und Leinenzwangs. Dagegen richtete sich die Klage des Hundehalters.

Verwaltungsgericht weist Klage ab

Das Verwaltungsgericht Karlsruhe wies die Klage ab. Der Boxermischling sei als gefährlich einzustufen. Auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage der Bissigkeit komme es nicht an. Der Vorfall habe unzweifelhaft gezeigt, dass der Boxermischling bissig sei. Da das Verwaltungsgericht die Berufung nicht zuließ, beantragte der Hundehalter die Zulassung der Berufung.

Verwaltungsgerichtshof bejaht ebenfalls Gefährlichkeit des Hundes

Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg wies den Antrag auf Zulassung der Berufung zurück. Ein Sachverständigengutachten zwecks Klärung der Frage zur Bissigkeit des Boxermischlings habe nicht eingeholt werden müssen. Diese Frage stelle sich nämlich nicht mehr, wenn ein Hund einen Menschen oder einen anderen Hund gebissen hat, ohne zuvor angegriffen oder sonst provoziert worden zu sein.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.10.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Verwaltungsgericht Karlsruhe, Urteil vom 11.12.2017
    [Aktenzeichen: 6 K 384/15]
Aktuelle Urteile aus dem Verwaltungsrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Die Öffentliche Verwaltung (DÖV)
Jahrgang: 2018, Seite: 720
DÖV 2018, 720

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Dokument-Nr.: 27971 Dokument-Nr. 27971

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