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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 24.05.2018
- 1 S 432/18 -
Gefährlichkeit eines Hundes aufgrund unprovoziertem Hundebiss
Keine Notwendigkeit eines Sachverständigengutachtens zur Frage der Bissigkeit
Beißt ein Hund einen Menschen oder einen anderen Hund, ohne angegriffen oder sonst provoziert worden zu sein, ist er als gefährlich im Sinne von § 2 Satz 2 Nr. 1 der Kampfhundeverordnung des Landes Baden-Württemberg einzustufen. Ein Sachverständigengutachten zur Frage der Bissigkeit ist nicht erforderlich. Dies hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Februar 2014 übersprang ein Boxermischling einen Gartenzaun und biss den
Verwaltungsgericht weist Klage ab
Das Verwaltungsgericht Karlsruhe wies die Klage ab. Der Boxermischling sei als gefährlich einzustufen. Auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage der Bissigkeit komme es nicht an. Der Vorfall habe unzweifelhaft gezeigt, dass der Boxermischling bissig sei. Da das Verwaltungsgericht die Berufung nicht zuließ, beantragte der Hundehalter die Zulassung der Berufung.
Verwaltungsgerichtshof bejaht ebenfalls Gefährlichkeit des Hundes
Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg wies den Antrag auf Zulassung der Berufung zurück. Ein
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.10.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, ra-online (vt/rb)
- Verwaltungsgericht Karlsruhe, Urteil vom 11.12.2017
[Aktenzeichen: 6 K 384/15]
- Einstufung als gefährlicher Hund nach Beißvorfall rechtmäßig
(Verwaltungsgericht Trier, Beschluss vom 16.01.2013
[Aktenzeichen: 1 L 1740/12.TR]) - Behördlich angeordneter Leinenzwang muss Ausnahme für besonders ausgewiesene Hundeauslaufbereiche enthalten
(Verwaltungsgericht Aachen, Beschluss vom 10.03.2022
[Aktenzeichen: 6 L 557/21])
Jahrgang: 2018, Seite: 720 DÖV 2018, 720
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Dokument-Nr. 27971
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