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Verfassungsgerichtshof Berlin, Beschluss vom 29.05.2012
- VerfGH 175/11 -
Verfassungsbeschwerde gegen Erhöhung der Vergnügungssteuer unzulässig
Auslegung und Anwendung der umstrittenen Vorschrift müssen zunächst vor den Finanzgerichten geprüft werden
Der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin hat eine Verfassungsbeschwerde gegen die Erhöhung der Vergnügungssteuer als unzulässig zurückgewiesen.
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Gaststätte hält neue Höhe der Vergnügungssteuer für wirtschaftlich nicht mehr tragbar
Hiergegen hatte ein Berliner Unternehmen, das gewerbsmäßig Geldspielgeräte in Gaststätten aufstellt,
VerfGH weist Prüfung der Rechtmäßigkeit der Steuererhöhung zurück
Der Verfassungsgerichtshof hat die Rechtmäßigkeit der Steuererhöhung nicht geprüft. Es sei dem Beschwerdeführer zumutbar, vor der Anrufung des Verfassungsgerichtshofs die Auslegung und Anwendung der umstrittenen Vorschrift vor den Finanzgerichten zu klären.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.06.2012
Quelle: Verfassungsgerichtshof Berlin/ra-online
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Dokument-Nr. 13584
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