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Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 01.12.2011
- 6 V 6176/11 -
Erhöhung der Vergnügungssteuer von 11 % auf 20 % verfassungsgemäß
Steuererhöhung stellt keinen Eingriff in grundgesetzlich geschützte Berufsfreiheit dar
Die Erhöhung der Vergnügungssteuer von 11 % auf 20 % ist verfassungsgemäß. Das entschied das Finanzgericht Berlin-Brandenburg in einem Eilverfahren eines Spielhallenbetreibers.
Der Spielhallenbetreiber des zugrunde liegenden Streitfalls war der Ansicht, dass die erhöhte
Steuererhöhung kann durch erhöhte Spieleinsätze oder geminderte Mindestquote der auszuschüttenden Gewinne auf Spieler umgelegt werden
Die Richter des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg hatten jedoch keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Erhöhung der
Gesetzgeber darf durch steuerliche Belastungen mittelbar Einfluss auf wirtschaftliches und gesellschaftliche Leben nehmen
Zudem hatte der Spielhallenbetreiber nach Bekanntwerden der geplanten Vergnügungssteuererhöhung noch weitere Spielhallen eröffnet. Das wertete das Finanzgericht als ein sicheres Anzeichen dafür, dass der Betreiber selbst davon ausgegangen sei, auch nach der Erhöhung der Steuer noch Gewinne erwirtschaften zu können. Schließlich hielten die Richter es auch für legitim, dass der Gesetzgeber mit der Erhöhung der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.01.2012
Quelle: Finanzgericht Berlin-Brandenburg/ra-online
- Kölner Vergnügungssteuersatzung für Gewinnspielautomaten ist unwirksam
(Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 05.03.2007
[Aktenzeichen: 23 K 1704/03 u.a. ]) - Besteuerung von Geldspielautomaten mit Gewinnmöglichkeit nach dem Einsatz des Spielers zulässig
(Verwaltungsgericht Aachen, Urteil vom 14.02.2008
[Aktenzeichen: 4 K 743/07, 4 K 781/07, 4 K 909/07])
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Dokument-Nr. 12945
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