Hier beginnen die Informationen zu dieser Fundstelle:
Fundstelle: ZD 2015, 270
Zeitschrift für Datenschutz (ZD),
Jahrgang: 2015, Seite: 270
Folgende Entscheidung erbingt den Nachweis für die Fundstelle
ZD 2015, 270:
Bundesgerichtshof, Urteil vom28.01.2015
- XII ZR 201/13 -
Kinder haben Anspruch auf Auskunft über Identität des anonymen Samenspenders
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein Kind, das durch eine künstliche heterologe Insemination gezeugt wurde, grundsätzlich von der Reproduktionsklinik Auskunft über die Identität des anonymen Samenspenders verlangen kann. Ein bestimmtes Mindestalter des Kindes ist dafür nicht erforderlich. Machen die Eltern den Anspruch als gesetzliche Vertreter ihres Kindes geltend, setzt dies voraus, dass die Auskunft zum Zweck der Information des Kindes verlangt wird. Außerdem muss die Abwägung aller rechtlichen Belange - auch derjenigen des Samenspenders - ein Überwiegen der Interessen des Kindes an der Auskunft ergeben. Lesen Sie mehr
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Die Fundstelle ZD 2015, 270 wird teils auch als „ZD 15, 270“, „ZD 2015, S. 270“ oder „ZD 15, S. 270“ zitiert.