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Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 20.08.2013
- 12 U 41/13 -
Verbot des Betriebs einer "Dirnenpension" und Verbot der Überlassung von Wohnräumen an "Bardamen" sowie "Unzucht" treibenden Personen wegen Unbestimmtheit unzulässig
Im Grundbuch eingetragenes Verbot muss gelöscht werden
Das Verbot auf einem Grundstück eine "Dirnenpension" zu betreiben sowie das Verbot Wohnräume an "Bardamen" und "Unzucht" treibenden Personen zu überlassen, ist wegen Unbestimmtheit unzulässig. Ist ein solches Verbot im Grundbuch eingetragen, besteht ein Löschungsanspruch des Grundstückseigentümers. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe hervor.
Im zugrunde liegenden Fall wurde im März 1969 zu Lasten eines Grundstücks und zugunsten der Stadt Mannheim folgende Verbote im Grundbuch eingetragen:"In dem auf dem Grundstück errichteten Gebäude dürfen keine Dirnenpensionen eingerichtet und betrieben werden. Die Wohnräume dürfen nicht an Bardamen oder Personen überlassen werden, welche der Unzucht nachgehen bzw. häufig wechselnden Geschlechtsverkehr haben".Im März 2011 verlangte der nunmehr neue Eigentümer des Grundstücks die Löschung des Grundbucheintrags. Denn seiner Meinung nach, sei dieser viel zu unbestimmt. Da sich die Stadtverwaltung weigerte dem nachzukommen, erhob der Grundstückseigentümer Klage.... Lesen Sie mehr
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