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Sozialgericht Stuttgart, Urteil vom 15.05.2013
- S 12 AS 5865/10 -
Sozialgericht Stuttgart zum Anspruch auf Leistungen für die Einlagerung von Möbeln
Bei einer Zeitspanne von ca. 2 Jahren handelt es sich nicht mehr um "vorübergehend nicht benötigten Hausrat"
Es besteht kein Anspruch auf Leistungen für die Einlagerung von Möbeln, wenn der aktuelle Wohnraum zwar so klein ist, dass er zur angemessenen Unterbringung von persönlichen Gegenständen des Leistungsberechtigten nicht ausreicht, die Möbel jedoch bereits zwei Jahre eingelagert wurden, ein Ende der Möbeleinlagerung nicht in Sicht ist und weder ein Nachweis über den Wert der eingelagerten Gegenstände noch über deren Zustand erbracht werden kann. dies geht aus einer Entscheidung des Sozialgerichts Stuttgart hervor.
Mit ihrer Klage begehrte die Klägerin die Übernahme der Einlagerungskosten für Möbel und persönliche Gegenstände. Die Klägerin, die ihre alte Wohnung aufgeben musste, zog in die vollmöblierte Wohnung eines Familienangehörigen, in die sie ihre Möbel und weitere persönliche Gegenstände nicht mitnehmen konnte. Die Kosten für die Möbeleinlagerung in einem Container wurden durch den Beklagten ca. 2 Jahre in Höhe von insgesamt rund 4.000 Euro übernommen. Die Beteiligten stritten über die Kostentragung für die Übernahme von Einlagerungskosten für weitere 3 Jahre.Das Gericht hat die Klage abgewiesen und ausgeführt, eine Übernahme der... Lesen Sie mehr