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Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 19.12.2012
- C-364/11 -
Nach unfreiwilligem Verlassen des UNRWA-Einsatzgebietes kann ein Palästinenser als Flüchtling anzuerkennen sein ohne Erfordernis des Nachweises der befürchteten Verfolgung
Gerichtshof der Europäischen Union klärt Frage zur Anerkennung von palästinensischen Flüchtlingen
Ein Palästinenser, der gezwungen war, das Einsatzgebiet des UNRWA zu verlassen, wo ihm der Beistand dieser Organisation nicht länger gewährt werden kann, kann als Flüchtling anerkannt werden, ohne dass er zum Nachweis verpflichtet wäre, dass er Verfolgung fürchtet. Hat eine solche Person das Einsatzgebiet des UNRWA freiwillig verlassen, kann sie nur dann als Flüchtling anerkannt werden, wenn sie zum Nachweis verpflichtet ist, dass sie Verfolgung fürchtet. Dies entschied der Gerichtshof der Europäischen Union.
Dem vorzuliegenden Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die Organisation der Vereinten Nationen hat das Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästinaflüchtlinge im Nahen Osten (UNRWA) errichtet, um vertriebenen Palästinensern, die sich im Libanon, in Syrien, in Jordanien, im Westjordanland und im Gazastreifen befinden, Hilfe und Beistand zu leisten. Die Dienste des UNRWA sind grundsätzlich Palästinensern, die in diesen Gebieten leben und infolge der Konflikte in dieser Region Heim und Existenzgrundlage verloren haben, sowie ihren Nachkommen zugänglich.Die Genfer Konvention definiert den Begriff „Flüchtling“ dahin, dass... Lesen Sie mehr
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