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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 17.03.2020
- L 16 KR 462/19 -
Keine Kostenerstattung durch GKV wegen von Kosmetikerin/Elektrologistin durchgeführter Elektroepilation zur Entfernung von Barthaaren nach Geschlechtsangleichung
Behandlung muss von einem Vertragsarzt vorgenommen werden
Die Gesetzliche Krankenversicherung ist nicht zur Erstattung der Kosten einer Elektroepilation zur Entfernung der weißen und grauen Barthaare nach einer Geschlechtsangleichung verpflichtet, wenn die Behandlung durch eine Kosmetikerin/Elektrologistin vorgenommen wurde. Die Behandlung muss von einem Vertragsarzt durchgeführt werden. Eine Kostenerstattung kommt auch dann nicht in Betracht, wenn ein Vertragsarzt die Elektroepilation nicht erbringen kann. Dies hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im April 2018 beantragte eine Frau nach ihrer Geschlechtsangleichung bei ihrer Gesetzlichen Krankenversicherung die Übernahme der Kosten für die Entfernung der weißen und grauen Barthaare mittels einer Elektroepilation durch eine Kosmetikerin. Diese war als Elektrologistin ausgebildet. Die Krankenkasse lehnte eine Kostenübernahme ab. Sie verwies darauf, dass eine Elketrologistin nicht berechtigt sei, ihre Leistungen über die gesetzlichen Krankenkassen abzurechnen. Vielmehr bedürfe es dafür eines Arztes. Da die Frau jedoch keinen Arzt finden konnte, der die Behandlung als Kassen- oder Privatpatient erbringen... Lesen Sie mehr
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