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Bundesgerichtshof, Urteil vom 08.02.2022
- VI ZR 409/19 -
Bei Bemessung des Schmerzensgelds in Arzthaftungsprozessen ist Gesichtspunkt der Genugtuung zu berücksichtigen
Grobe Fahrlässigkeit ist nicht gleich grober Behandlungsfehler
Im Rahmen von Arzthaftungsprozessen ist bei der Bemessung der Schmerzensgeldhöhe der Gesichtspunkt der Genugtuung zu berücksichtigen. Zudem ist grobe Fahrlässigkeit nicht gleichzusetzen mit einem groben Behandlungsfehler. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im November 2008 verstarb in einem Krankenhaus in Nordrhein-Westfalen ein etwa 72 jähriger Patient infolge eines Herzinfarkts. Die Ehefrau klagte anschließend auf Zahlung von Schmerzensgeld. Sie warf den behandelnden Ärzten einen Behandlungsfehler vor.Während das Landgericht Duisburg die Klage abwies, gab ihr das Oberlandesgericht Düsseldorf statt. Es sah in der unterlassenen dringend gebotenen Herzkatheter-Untersuchung einen fehlerhafte ärztliche Behandlung und sprach der Klägerin ein Schmerzensgeld von 2.000 € zu. Bei der Bemessung des Schmerzensgeld hielt das Oberlandesgericht... Lesen Sie mehr
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