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Landgericht Karlsruhe, Urteil vom 23.05.2014
- 9 S 460/13 -
Benzinklausel: Versicherungsschutz durch Privathaftpflichtversicherung bei Beschädigung einer Hebebühne während des Reifenwechsels
Keine Verwirklichung des Gebrauchsrisikos des Fahrzeugs, sondern des Risikos der Hebebühne
Kommt es während eines Reifenwechsels zu einer Beschädigung der Hebebühne, weil ein abgelegter Reifen im Lot des Hebearms stand, so besteht Schutz durch die Privathaftpflichtversicherung. Die Benzinklausel greift in diesem Fall nicht, da sich nicht das Gebrauchsrisiko des Fahrzeugs, sondern das Risiko der Hebebühne verwirklicht hat. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Karlsruhe hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Während eines Reifenwechsels in einer Hobbywerkstatt kam es zu einer Beschädigung der Hebebühne.Grund dafür war, dass ein Reifen im Lot des Hebearms stand. Beim Herunterlassen der Hebebühne traf der Tragarm den Reifen, wodurch der Arm und die Spindel verbogen wurden. Der Fahrzeughalter beanspruchte aufgrund des Vorfalls seine Privathaftpflichtversicherung. Da diese eine Schadensregulierung mit Hinweis auf die Benzinklausel ablehnte, erhob der Fahrzeughalter Klage.Das Amtsgericht Karlsruhe wies die Klage ab. Es habe kein... Lesen Sie mehr
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