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Bundesgerichtshof, Urteil vom 15.02.2006
- XII ZR 4/04 -
Kosten für Konfirmation sind kein Sonderbedarf - BGH zum Sonderbedarf bei Kindern
Sonderbedarf muss unvorhersehbar und außergewöhnlich hoch sein
Anfangs sind die Kosten für ein kleines Kind überschaubar. Wird es größer, wächst der Bedarf. Es fallen z.B. Kosten für Kindergarten, Schulsachen, Fahrrad, Klassenfahrt oder Konfirmation an. Dieser Sonderbedarf kann dann für das Elternteil, dass das Kind großzieht, ein Problem darstellen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat jetzt entschieden, unter welchen Voraussetzungen sich der andere Elternteil an diesen Sonderkosten beteiligen muss.
Der Sonderbedarf kann grundsätzlich neben dem laufenden Barunterhalt geltend gemacht werden. Der Bundesgerichtshof führt aus, dass ein Sonderbedarf (§ 1613 Abs. 2 Nr. 1 BGB) vorliegt, wenn ein unregelmäßiger, außergewöhnlicher und hoher Bedarf benötigt werde. Dieser Bedarf müsse überraschend und der Höhe nach nicht abschätzbar gewesen sein, so dass er bei der Bemessung der laufenden Unterhaltsrente nicht berücksichtigt werden konnte.Eine Konfirmation sei langfristig vorhersehbar und damit nicht unregelmäßig und schon deshalb kein Sonderbedarf.Schließlich könne Sonderbedarf nur bei außergewöhnlich hohen Kosten geltend gemacht... Lesen Sie mehr
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