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Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Urteil vom 17.09.2014
- 11 LC 114/13 -
Installation von Videokameras zur Überwachung öffentlicher Bereiche eines Bürogebäudes zur Wahrnehmung des Hausrechts und zur Verhinderung weiterer Straftaten zulässig
Persönlichkeitsrecht der Betroffenen wird nur unerheblich beeinträchtigt
Installiert der Eigentümer eines Bürogebäudes an öffentlichen Bereichen des Hauses Videokameras, so ist dies datenschutzrechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Überwachung zur Wahrnehmung des Hausrechts und zur Verhinderung weiterer Straftaten vorgenommen wird. In diesem Fall wird das Persönlichkeitsrecht der Betroffenen nur unerheblich beeinträchtigt. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nachdem im Dezember 2009 in einer in einem Bürogebäude ansässigen Steuerberatungskanzlei eingebrochen worden war und sechs Notebooks gestohlen wurden, entschied sich die Eigentümerin des Hauses dazu, Videokameras zu installieren. Diese wurden Anfang 2010 zum einen an den beiden Eingängen des Bürogebäudes und zum anderen an weiteren öffentlichen Bereichen des Gebäudes angebracht. Die Aufnahmen wurden auf einer Festplatte für höchstens zehn Tage gespeichert und anschließend automatisch überschrieben und somit gelöscht. Der niedersächsische Datenschutzbeauftragte hielt die Videoüberwachung jedoch für unzulässig... Lesen Sie mehr