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Amtsgericht Norden, Urteil vom 30.05.1986
- 5 C 1126/85 -
Abstellen eines Fahrzeugs mit spaltweit geöffnetem Seitenfenster auf einem stark besuchten Parkplatz zur Mittagszeit ist nicht grob fahrlässig
Versicherung daher nicht von Leistung befreit
Stellt ein Autofahrer sein Fahrzeug auf einem stark besuchten öffentlichen Parkplatz zur Mittagszeit ab und lässt er aufgrund der sommerlichen Hitze das Seitenfenster einen spaltweit offen, so ist darin kein grob fahrlässiges Verhalten zu sehen. Dies hat das Amtsgericht Norden entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall stellte ein Autofahrer sein Fahrzeug im August 1985 für etwa zwei Stunden auf dem öffentlichen Parkplatz eines Krankenhauses ab. Dabei ließ er das vordere Seitenfenster wegen der herrschenden Hitze einen spaltweit offen. Nachdem der Autofahrer zurück zu seinem Fahrzeug kam, stellte er fest, dass sein Autoradio mit dem Kassettenrecorder gestohlen wurde. Die Versicherung lehnte eine Schadensregulierung mit dem Hinweis ab, dass der Autofahrer den Diebstahl grob fahrlässig verursacht habe. Dieser erhob daraufhin Klage.Das Amtsgericht Norden entschied zu Gunsten des... Lesen Sie mehr