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Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 17.03.1969
- 4 Ws 140/69 -
OLG Hamm: Erscheinen vor Gericht mit ordentlicher Arbeitskleidung begründet keine Ordnungsstrafe wegen ungebührlichen Verhaltens
Ordentliche Arbeitskleidung verletzt nicht Würde des Gerichts
Erscheint ein Angeklagter mit ordentlicher Arbeitskleidung vor Gericht, so verletzt er nicht die Würde des Gerichts. Die Verhängung einer Ordnungsstrafe wegen ungebührlichen Verhaltens (§ 178 GVG) wäre daher unzulässig. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall erschien der Angeklagte zur Hauptverhandlung in ordentlicher und sauberer Arbeitskleidung. Das Amtsgericht sah darin ein ungebührliches Verhalten und verhängte gegen den Angeklagten eine Ordnungsstrafe in Höhe von 50 DM. Dieser behauptete, er sei von der Arbeit gekommen und habe es nicht anders einrichten können. Jedenfalls verletze eine saubere Arbeitskleidung nicht die Würde des Gerichts. Er legte daher Beschwerde ein.Das Oberlandesgericht Hamm entschied zu Gunsten des Angeklagten. Die Verhängung der Ordnungsstrafe wegen Ungebühr sei unzulässig gewesen. Eine Ungebühr liege vor, wenn die Würde... Lesen Sie mehr
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