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Kammergericht Berlin, Beschluss vom 15.03.2007
- 5 W 34/07 -
Powerseller auf Ebay müssen kompletten Vornamen angeben
Allein die Angabe "R." reicht nicht aus
Wer bei Ebay als gewerblicher Händler Auktionen durchführt, muss seinen vollständigen Namen abgeben. Das geht aus einer Entscheidung des Kammergerichts Berlin hervor.
Im Fall mahnte ein Ebayhändler einen Mitbewerber ab. Er war der Auffassung, dass der Mitbewerber nicht hinreichend klare und verständliche Angaben zu seiner Anbieteridentität auf Ebay gemacht hatte. Dieser hatte seinen Vornamen lediglich mit "R." angegeben. Der abmahnende Händler sah hierin einen Verstoß gegen § 1 Abs. 1 Nr.1 BGB-InfoV, wonach der Unternehmer seine Identität angeben müsse.Das Kammergericht gab dem abmahnenden Händler Recht. Das Gericht führte aus, dass "Angabe der Identität" bei einem Unternehmer bedeute, dass dieser seinen Namen angebe. Dieser bestehe aus dem Familiennamen und dem Vornamen. Der Vorname müsse vollständig angegeben werden.... Lesen Sie mehr
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