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Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 08.09.2020
- 21 W 121/115 -
OLG Frankfurt am Main: Barabfindung der ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre der Dyckerhoff AG nicht angemessen
Bemessung der angemessenen Abfindung allein anhand der gezahlten Vorerwerbspreise nicht sachgerecht
Mit Beschluss ihrer Hauptversammlung vom 12.7.2013 schloss die Dyckerhoff AG ihre Minderheitsaktionäre gegen Gewährung einer Barabfindung aus. Die gewährte Abfindung war nicht angemessen, entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) und erhöhte die Abfindung entsprechend um 4,92 € auf 52,08 € je Aktie.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Jahr 2012 erreichte die damalige Mehrheitsaktionärin der Dyckerhoff AG durch Aktienzukäufe einen Anteil von über 95 % des Grundkapitals. Im Anschluss verlangte sie den Ausschluss der Minderheitsaktionäre, den die Hauptversammlung der Gesellschaft im Juli 2013 gegen Gewährung einer Abfindung in Höhe von 47,16 € beschloss. Daraufhin beantragten die Minderheitsaktionäre die gerichtliche Überprüfung der Barabfindung. Das Landgericht Frankfurt am Main legte die angemessene Abfindung anhand von der Mehrheitsaktionärin gezahlter Vorerwerbspreise auf 52,40 € fest.Die hiergegen von den Verfahrensbeteiligten... Lesen Sie mehr