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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 24.03.2021
- 2 S 3006/20 -
Hundesteuerpflicht eines Vorsitzenden eines Tierschutzvereins wegen Haltung von 18 Hunden
Haltereigenschaft des Vorsitzenden aufgrund finanzieller Abhängigkeit des Vereins vom Vorsitzenden
Ein Tierschutzverein kann nicht als Halter von 18 Hunden angesehen werden, wenn das Überleben des Vereins hauptsächlich von den finanziellen Zuwendungen des Vorsitzenden abhängt. In diesem Fall ist der Vorsitzende der Halter der Hunde, so dass er hundesteuerpflichtig ist. Dies hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall sollte die Vorsitzende eines Tierschutzvereins in Baden-Württemberg im Jahr 2018 Hundesteuer für 18 Hunde zahlen. Diese wehrte sich gerichtlich gegen die Inanspruchnahme. Sie führte an, dass nicht sie, sondern der Verein der Halter der Hunde sei. So waren die Hunde über den Verein versichert und die Vereinsmitglieder kümmerten sich um die Tiere. Die zuständige Behörde sah dies anders. Es sei zu beachten, dass die Hunde auf dem Grundstück der Vorsitzenden lebten und der Verein fast ausschließlich von der Vorsitzenden finanziert wurde. So bestritt sie im Jahr 2018 73 % der Vereinseinnahmen. Zudem stellte sie ihr Grundstück... Lesen Sie mehr