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die zehn aktuellsten Urteile, die zum Schlagwort „Verjährungsbeginn“ veröffentlicht wurden
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 18.04.2024
- C-605/21 -
Zuwiderhandlungen gegen das Wettbewerbsrecht der Union: Frühere tschechische Verjährungsregelung mit Unionsrecht unvereinbar
Verjährungsfrist beginnt mit Ende und Kenntnis des Verstoßes
Die Verjährungsfrist für Schadensersatzklagen wegen einer Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht der Union kann erst dann zu laufen beginnen, wenn diese Zuwiderhandlung beendet ist und der Geschädigte Kenntnis davon erlangt hat, dass das betreffende Verhalten eine solche Zuwiderhandlung darstellt. Die Kenntniserlangung fällt in der Regel mit dem Zeitpunkt zusammen, zu dem die Zusammenfassung des Beschlusses, mit dem die Kommission die Zuwiderhandlung feststellt, im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wird. Das Unionsrecht verlangt ferner, dass die Verjährungsfrist während der Dauer einer Untersuchung der Kommission gehemmt oder unterbrochen wird. Außerdem darf seit dem Inkrafttreten einer einschlägigen Richtlinie eine solche Hemmung oder Unterbrechung frühestens ein Jahr nach dem Tag enden, an dem der Beschluss, mit dem die Zuwiderhandlung festgestellt wird, bestandskräftig wird. Das hat der EuGH entschieden.
Heureka, ein tschechisches Unternehmen, betreibt ein Portal für den Vergleich von Verkaufspreisen. Sie macht geltend, die Suchmaschine von Google habe auf den Ergebnisseiten ihrer allgemeinen Suche systematisch den eigenen Preisvergleichsdienst von Google bevorzugt behandelt. Infolgedessen sei der Dienst von Heureka seltener genutzt worden. Heureka glaubt, dadurch von Google geschädigt worden zu sein, und stützt sich in diesem Kontext auf einen (noch nicht bestandskräftigen) Beschluss der Europäischen Kommission, in dem festgestellt wird, dass Google ihre beherrschende Stellung missbraucht habe. Das mit einer Schadensersatzklage von Heureka befasste... Lesen Sie mehr
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 01.01.2023
- 9 AZR 456/20 -
Verjährung bei der Urlaubsabgeltung
BAG bestätigt Verjährungsfrist von drei Jahren bei Urlaubsabgeltung
Der gesetzliche Anspruch eines Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber, nicht genommenen Urlaub nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses abzugelten, unterliegt der Verjährung. Die dreijährige Verjährungsfrist beginnt in der Regel mit dem Ende des Jahres, in dem der Arbeitnehmer aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet. Endete das Arbeitsverhältnis vor der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 6. November 2018* und war es dem Arbeitnehmer nicht zumutbar, Klage auf Abgeltung zu erheben, konnte die Verjährungsfrist nicht vor dem Ende des Jahres 2018 beginnen.
Die Beklagte betreibt eine Flugschule. Sie beschäftigte den Kläger seit dem 9. Juni 2010 als Ausbildungsleiter, ohne ihm seinen jährlichen Urlaub von 30 Arbeitstagen zu gewähren. Unter dem 19. Oktober 2015 verständigten sich die Parteien darauf, dass der Kläger in der Folgezeit als selbstständiger Dienstnehmer für die Beklagte tätig werden sollte. Mit der im August 2019 erhobenen Klage... Lesen Sie mehr
Bundesgerichtshof, Urteil vom 27.01.2022
- VII ZR 303/20 -
Abgasskandal: BGH entscheidet über Schadensersatzansprüche gegen Volkswagen im Zusammenhang mit Fragen der Verjährung
Hemmung der Verjährung tritt mit Erhebung der Musterfeststellungsklage ein
Der BGH hatte erneut darüber zu entscheiden, ob die Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche des Fahrzeugkäufers gegen die Volkswagen AG durch die Anmeldung der klägerischen Ansprüche zum Klageregister der am OLG Braunschweig geführten Musterfeststellungsklage gehemmt wurde. Musterfeststellungsklage gehemmt wurde.
Der Kläger erwarb 2011 bei einer Kfz-Händlerin ein von der Beklagten hergestelltes Neufahrzeug VW Golf VI 2.0 TDI zu einem Preis von 22.607 €. In dem mit einem Dieselmotor des Typs EA 189 (EU 5) ausgestatteten Fahrzeug war eine Motorsteuerungssoftware verbaut, durch die auf dem Prüfstand bessere Stickoxidwerte erzielt wurden als im realen Fahrbetrieb. Mit seiner im Oktober 2019 eingegangenen... Lesen Sie mehr
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Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 03.11.2021
- 1 BvL 1/19 -
Zeitlich unbegrenzte Erhebung von Erschließungsbeiträgen nach Eintritt der Vorteilslage mit dem Grundgesetz unvereinbar
KAG-Regelung verfassungswidrig
Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass § 3 Abs. 1 Nr. 4 des Kommunalabgabengesetzes Rheinland-Pfalz (KAG RP) mit Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Rechtssicherheit (Art. 20 Abs. 3 GG) insoweit unvereinbar ist, als danach Erschließungsbeiträge nach dem Eintritt der Vorteilslage zeitlich unbegrenzt erhoben werden können. Die Beitragspflichten verjähren in Rheinland-Pfalz zwar vier Jahre nach Entstehung des Abgabeanspruchs. Der Beginn der Festsetzungsfrist knüpft damit allerdings nicht an den Eintritt der Vorteilslage an, weil die Entstehung des Abgabeanspruchs von zusätzlichen Voraussetzungen abhängt. So bedarf es unter anderem einer öffentlichen Widmung der Erschließungsanlage, die erst nach tatsächlicher Fertigstellung der Anlage erfolgen kann. Die tatsächliche Vorteilslage und die Beitragserhebung können somit zeitlich weit auseinanderfallen. Dies verstößt gegen das Rechtsstaatsprinzip in seiner Ausprägung als der Rechtssicherheit dienendes Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit. Der Landesgesetzgeber ist verpflichtet, bis zum 31. Juli 2022 eine verfassungsgemäße Regelung zu treffen.
Im hier vorliegenden Fall wendet sich ein Eigentümer mehrerer Grundstücke in Rheinland-Pfalz gegen die Erhebung von Erschließungsbeiträgen für die Herstellung einer Straße. In den Jahren 1985/1986 wurde die an die Grundstücke des Klägers angrenzende Straße vierspurig mit einer Länge von knapp 200 Metern gebaut. 1991 zog die Stadt den Kläger zu Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag... Lesen Sie mehr
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