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Bundesgerichtshof, Urteil vom 27.01.2022
- VII ZR 303/20 -
Abgasskandal: BGH entscheidet über Schadensersatzansprüche gegen Volkswagen im Zusammenhang mit Fragen der Verjährung
Hemmung der Verjährung tritt mit Erhebung der Musterfeststellungsklage ein
Der BGH hatte erneut darüber zu entscheiden, ob die Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche des Fahrzeugkäufers gegen die Volkswagen AG durch die Anmeldung der klägerischen Ansprüche zum Klageregister der am OLG Braunschweig geführten Musterfeststellungsklage gehemmt wurde. Musterfeststellungsklage gehemmt wurde.
Der Kläger erwarb 2011 bei einer Kfz-Händlerin ein von der Beklagten hergestelltes Neufahrzeug VW Golf VI 2.0 TDI zu einem Preis von 22.607 €. In dem mit einem Dieselmotor des Typs EA 189 (EU 5) ausgestatteten Fahrzeug war eine Motorsteuerungssoftware verbaut, durch die auf dem Prüfstand bessere Stickoxidwerte erzielt wurden als im realen Fahrbetrieb. Mit seiner im Oktober 2019 eingegangenen Klage hat der Kläger im Wesentlichen die Erstattung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung sowie die Zahlung von Zinsen Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs, die Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten sowie den Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten verlangt. Die Beklagte hat unter anderem die Einrede der
OLG: Schadensersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung steht erhobene Verjährungseinrede entgegen
Das Landgericht hat der Klage überwiegend stattgegeben, das Oberlandesgericht hat sie auf die Berufung der Beklagten abgewiesen und die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Einem Anspruch des Klägers auf Schadensersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung stehe die von der Beklagten erhobene Verjährungseinrede entgegen. Es sei keine
BGH hebt OLG-Urteil auf
Der Bundesgerichtshof hat das Urteil des Berufungsgerichts aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann die Klage nicht wegen
BGH: Hemmung der Verjährung kann nicht verneint werden
Die Revision hat aber erfolgreich die Annahme des Berufungsgerichts beanstandet, die
Musterfeststellungsklage geeignet zur Hemmung der Verjährung
Nach dem revisionsrechtlich zugrunde zu legenden Klägervortrag wurde vor Ablauf des Jahres 2018 eine
Hemmung der Verjährung trotz Abmeldung vom Klageregister
Dem Kläger ist es nicht verwehrt, sich auf die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.01.2022
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 31349
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