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Bundesgerichtshof, Urteil vom 04.11.2012
- I ZR 74/11 -
Keine Verpflichtung zur Nennung sämtlicher Standorte eines Anwalts auf dem Briefbogen
Keine Verpflichtung zur Nennung der (Haupt-)Kanzlei
Ein Rechtsanwalt ist nicht dazu verpflichtet auf seinem Briefbogen sämtliche Standorte seiner Niederlassung zu nennen oder eine Unterscheidung zwischen "Kanzlei" und "Zweigstelle" vorzunehmen. Es besteht auch keine Verpflichtung zur Nennung des (Haupt-)Kanzleistandortes auf den Briefbögen von "Zweigstellen". Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Die Klägerin war die Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Koblenz. Der Beklagte war ein bei der Klägerin zugelassener Rechtsanwalt mit einer Kanzlei in Mainz, der Zweigstellen in Erfurt und Karlsruhe unterhielt. Für die Zweigstelle in Erfurt verwendete er Briefbögen, auf deren Vorderseite allein die Anschrift der Kanzlei in Erfurt angegeben war. Auf der Rückseite der Briefbögen waren sowohl die Anschrift der Kanzlei in Erfurt als auch der anderen Kanzleien aufgelistet. Für seine Kanzleien in Mainz und Karlsruhe verwendete der Beklagte in gleicher Weise gestaltete Briefbögen. Der Beklagte... Lesen Sie mehr
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