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Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 30.07.2013
- 12 MN 301/12 -
Vorrang- und Eignungsgebiet für die Windkraftnutzung in Bispingen außer Vollzug gesetzt
Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht hält erforderliche Prüfung der FFH-Verträglichkeit für nicht ausreichend
Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat auf einen gegen das Regionale Raumordnungsprogramm des Landkreises Heidekreis gerichteten Normenkontrolleilantrag eines Nachbarn die allein angegriffene Ausweisung der Fläche BI-01-V04 in Bispingen als kombiniertes Vorrang- und Eignungsgebiet für die Windenergienutzung einstweilen außer Vollzug gesetzt. Dies führt für die betreffende Fläche raumordnungsrechtlich zum Entstehen eines sogenannten "weißen Bereichs", für den es an einer raumordnerischen Zielaussage fehlt. Die betroffene Fläche wird dadurch zum regulären planungsrechtlichen Außenbereich; unberührt von der Entscheidung bleibt die mit der Regionalplanung beabsichtigte Konzentration der Windenergienutzung auf den übrigen Vorrangflächen.
Das Gericht hat die Entscheidung damit begründet, dass es für die gemäß § 7 Abs. 6 des Raumordnungsgesetzes und Art. 6 Abs. 3 der Fauna-Flora-Habitat-(FFH-)Richtlinie erforderliche Prüfung der FFH-Verträglichkeit nicht ausreicht, bei der Aufstellung oder Änderung des Regionalen Raumordnungsprogramms mit Blick auf die Beeinträchtigung von Natura 2000-Gebieten "problematische" Gebiete zu benennen und die weitere Prüfung nachfolgender Planung oder dem Genehmigungsverfahren vorzubehalten, sondern eine weitergehende Prüfung schon auf der Ebene der Regionalplanung erforderlich gewesen wäre.Der auf das gleiche Ziel gerichtete Eilantrag... Lesen Sie mehr
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