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Landgericht München I, Urteil vom 20.10.2005
- 5HK O 22188/03 -
Ex-Vorstände haften für riskantes Kreditgeschäft
Das Landgericht München I hat zwei frühere Vorstände einer Aktiengesellschaft zur Erstattung von 834.857,85 € zuzüglich Zinsen verurteilt. So hoch war der Schaden, den diese der klagenden Gesellschaft durch den pflichtwidrigen Abschluss eines riskanten Währungsswapgeschäfts zugefügt haben.
Die beiden Beklagten hatten im Jahr 1998 für die Klägerin ein Darlehen über 10 Mio. DM aufgenommen. Der Zinssatz sollte variabel sein und 0,65 % über LIBOR betragen. Anfänglich wären dies 4,15 % gewesen. In der Meinung, die Zinsbelastung insgesamt senken zu können, vereinbarten die Beklagten mit der Bank wenig später einen Zinssatz- und Währungstausch, wonach das Darlehen in japanischen Yen zurückgezahlt werden sollte und zwar in Höhe von exakt 806.321.561 JPY; dafür wurde der Zins in Höhe von 1,6 % p.a. festgeschrieben. Allerdings hatten die Beklagten es unterlassen, das erhebliche Währungskursrisiko, das sich aus dem Swap ergab, durch Abschluss... Lesen Sie mehr
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