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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13.10.2016
- 3 StR 248/16 -
BGH: Kinder müssen sterbendem Elternteil trotz zerrütteter Familienverhältnisse aufgrund Zusammenlebens mit Elternteil helfen
Bei Nichtergreifen von Hilfsmaßnahmen kann Strafbarkeit wegen Totschlags durch Unterlassung bestehen
Leben die Kinder zusammen mit den Eltern in einem Haushalt, ergeben sich allein daraus gemäß § 1618 a BGB gegenseitige Schutzpflichten. Dies gilt auch dann, wenn die Familienverhältnisse zerrüttet sind. Ergreift ein Kind daher keine Hilfsmaßnahmen zur Rettung der sterbenden Mutter, kann es sich wegen Totschlags durch Unterlassen strafbar machen. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall wurde eine Tochter nach dem Tod ihrer Mutter vom Landgericht Verden im Januar 2016 wegen Totschlags durch Unterlassen verurteilt. Die Tochter lebte mit ihrer Mutter zusammen in einem Haushalt. Die Tochter legte gegen die Verurteilung Revision ein. Sie führte an aufgrund der zerrütteten Familienverhältnisse nicht garantenpflichtig gewesen zu sein. Familiäre Schutzpflichten haben nicht bestanden.Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die Revision der Tochter zurück. Sie habe sich wegen Totschlags durch Unterlassen strafbar gemacht,... Lesen Sie mehr
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