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Amtsgericht Hamburg-Harburg, Urteil vom 18.03.2011
- 641 C 363/10 -
"Messie": Vermüllung der Wohnung berechtigt zu einer fristlosen Kündigung
Vorherige Abmahnung jedoch erforderlich
Vermüllt der Mieter seine Wohnung bzw. lässt er sie verwahrlosen, so kann der Vermieter nach erfolgter Abmahnung das Mietverhältnis fristlos kündigen. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Hamburg-Harburg hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Der Kläger begehrte vom beklagten Mieter die Räumung von Wohnraum. Vorangegangen war nach einer erfolglosen
Räumungs- und Herausgabeanspruch bestand
Das Amtsgericht Hamburg-Harburg entschied zu Gunsten des Klägers. Ihm habe gemäß § 546 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Räumung und
Pflicht zum sorgfältigen Umgang der Mietsache wurde verletzt
Nach Auffassung des Amtsgerichts habe der Beklagte seine Pflicht zum sorgfältigen Umgang mit der Mietsache
Nachhaltige und erhebliche Störung des Hausfriedens lag vor
Des Weiteren habe der Beklagte durch sein Verhalten den
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.12.2012
Quelle: Amtsgericht Hamburg-Harburg, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 14672
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