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Amtsgericht Leverkusen, Urteil vom 14.12.1993
- 28 C 277/93 -
Garten-Mieter darf Obst ernten: Vermieter kann keinen Anspruch auf die Obsternte in einem vermieteten Garten erheben
Mieter hat Recht auf uneingeschränkte Gartennutzung
Wird ein Garten zusammen mit einer Hauptmietsache vermietet, so ist der Mieter zur uneingeschränkten Nutzung berechtigt. Dazu gehört auch das Abernten von Obstbäumen, auf das der Vermieter keinen Anspruch geltend machen kann. Dies würde den geschützten Mietgebrauch in nicht unerheblichem Maße beeinträchtigen. Zu diesem Ergebnis kam das Amtsgericht Leverkusen.
Im vorliegenden Fall klagte ein
Abernten der Obstbäume durch den Mieter gehört durch Mietvertrag zum Nutzungsrecht des Gartens
Das Amtsgericht Leverkusen entschied, dass dem Kläger kein Anspruch auf Schadensersatz wegen Eigentumsverletzung aus §§ 823 Abs. 1, 840 Abs. 1 BGB zusteht. Das Gericht führte dazu aus, der
Der hauptsächliche Mietgegenstand prägt den Gesamtcharakter des Vertrages als Mietvertrag
Auch der vom Kläger vorgetragene Einwand, dass kein Pachtverhältnis vorliege, ändere nichts an der Rechtslage. Auch wenn aufgrund des Gartens Pachtelemente hinzutreten könnten, so müsse im vorliegenden Fall berücksichtigt werden, dass der hauptsächliche Mietgegenstand das Einfamilienhaus sei und damit den Gesamtcharakter des Vertrages als Mietvertrag präge. Damit könne, wie bereits ausgeführt, auch der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.03.2012
Quelle: ra-online, Amtsgericht Leverkusen (vt/st)
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Jahrgang: 1994, Seite: 199 WuM 1994, 199
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Dokument-Nr. 11057
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